BGH Beschluss v. - I ZA 7/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: OLG Braunschweig vom

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Entscheidung, deren Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, ist wegen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof anfechtbar (vgl. , NJW 2003, 1531 f., zum Abdruck in BGHZ 154, 102 vorgesehen).

Fundstelle(n):
WAAAB-96493

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein