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BAG 23.04.1997 5 AZR 727/95

Arbeitsrecht; | Feststellungsinteresse für beendetes Rechtsverhältnis

Für eine nur auf die Feststellung eines beendeten Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der Gerichte. Dabei ist es Sache des Klägers, die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Feststellungsinteresse folgt. Die pauschale Behauptung, die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit hätte zu einem Anspruch auf eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente geführt, reicht regelmäßig nicht aus, das Feststellungsinteresse zu bejahen (). Zwar hat der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtabführung von Rentenbeiträgen und einer daraus resultierenden zu geringen Rente; wenn er ...

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