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Lohnsteuer; | lohnsteuerliche Behandlung von Essenmarken
Erhält ein AN von seinem ArbG Essenmarken (Essengutscheine, Restaurantschecks), die von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (im folgenden: Annahmestelle) bei der Abgabe von Mahlzeiten in Zahlung genommen werden, so ist unter besonderen Voraussetzungen nicht die Essenmarke mit ihrem ausgewiesenen Verrechnungswert, sondern die Mahlzeit als Sachbezug dem Arbeitslohn zuzurechnen und mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (vgl. Abschn. 31 Abs. 6 LStR 1996). Zu den Voraussetzungen der Erfassung der Mahlzeit anstelle der Essenmarke und ihre Bewertung nach Abschn. 31 Abs. 6 Nr. 3 und 4 LStR 1996 hat das (BStBl I 804) Stellung genommen. Das Schr. enthält weiter Ausführungen zum Barlohnverzicht sowie zu Aufbewahrungserleichterungen bzgl. der Essenmarken. Dieses Schr. v. ist auf Essenmarken anzuwenden, die der AN für Lohnzahlungs...