BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 80/99

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 209 Abs. 1; BRAO § 209 Abs. 1 Satz 3; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO § 91a; FGG § 13a

Gründe

Dem Antragsteller wurde durch Verfügung vom die uneingeschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt. Am wurde er gemäß § 209 Abs. 1 BRAO in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf aufgenommen. Mit Verfügung vom widerrief der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 209 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.

Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Im Hinblick auf erfolgreiche Sanierungsbemühungen des Antragstellers hat die Antragsgegnerin am (Zugang bei dem Antragsteller) die Widerrufsverfügung zurückgenommen. Daraufhin haben beide Seiten die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Hiernach war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die Widerrufsverfügung war zu Recht ergangen; zum damaligen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls vor, und es konnte nicht festgestellt werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden dadurch nicht gefährdet waren.

Fundstelle(n):
NAAAB-96269

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein