BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 68/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 5; BRAO § 41; BRAO § 36a; ZPO § 91a; FGG § 13a

Gründe

1. Mit Bescheid vom hat die Antragsgegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 7 Nr. 5 BRAO zurückgewiesen, weil dieser durch Urteil des Amtsgerichts K. vom wegen eines im Januar 1999 zum Nachteil einer Haftpflichtversicherung begangenen versuchten Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde.

2. Bereits durch die am erfolgte Rücknahme des angefochtenen Bescheids hat sich die Hauptsache erledigt. Danach ist die Antragsgegnerin nämlich gehindert, die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft erneut aus den damaligen Gründen abzulehnen. Einen weitergehenden Erfolg hätte der Beschwerdeführer gemäß § 41 BRAO im vorliegenden Verfahren nicht erreichen können.

Die Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin vom Beschwerdeführer gemäß § 36a BRAO eine Aktualisierung seines damaligen Zulassungsantrags, gegebenenfalls auch in Form einer erneuten Antragstellung - welche der Beschwerdeführer vernünftigerweise zur Beschleunigung seines Begehrens nicht länger verweigern sollte - verlangen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Senat hat danach lediglich die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Erledigung der Hauptsache festzustellen.

3. Bei der entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG zu treffenden Kostenentscheidung orientiert sich der Senat daran, daß der Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom zutreffend war, der angenommene Versagungsgrund der Unwürdigkeit allerdings während des Beschwerdeverfahrens durch Zeitablauf - und zwar fünf Jahre nach Tatbegehung und drei Jahre nach tatgerichtlicher Aburteilung - weggefallen ist.

Fundstelle(n):
NAAAB-96204

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein