BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 55/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ZPO §§ 42 ff; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 45 Abs. 3

Instanzenzug: AGH Dresden AGH 31/04 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1993 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht L. sowie dem Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom hat die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Über seinen dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der S. Anwaltsgerichtshof am mit Rechtsanwalt Dr. S. als Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. A. , Rechtsanwalt Dr. K. Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. O. und Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. als Beisitzer mündlich verhandelt und den Antrag zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom hat der Rechtsanwalt die "anwesenden Mitglieder des Gerichts" wegen "Gleichgültigkeit" für befangen erklärt. Der Vorsitzende habe weder sich noch die beteiligten Richter vorgestellt. Die Sachentscheidung sei nach den ersten einführenden Worten vorgegeben gewesen. Über seinen (mit Schriftsatz vom ) gestellten Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit der Verhandlung sei erst am Anfang der Verhandlung entschieden worden, so dass er keine Mandanten mehr habe zuziehen können. Sein Prozesskostenhilfegesuch sei abgelehnt worden, obwohl seine Schulden aus dem Insolvenzgutachten bekannt gewesen seien, der und die dort aufgestellten Grundsätze seien nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidung am Schluss der Sitzung sei nach einer Unterbrechung von vier Minuten gefallen. Der Gegenstandswert sei trotz seiner schlechten Einkommensverhältnisse mit 50.000 € festgesetzt worden

Die abgelehnten Richter haben erklärt, dass sie sich nicht für befangen halten.

II.

a) In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden (BGHZ 46, 195). Zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen die mit dieser Sache befassten Richter des S. Anwaltsgerichtshofs ist nach § 45 Abs. 3 ZPO der Bundesgerichtshof berufen, da laut Geschäftsverteilungsplan 2005 für den S. Anwaltsgerichtshof nur insgesamt drei Berufsrichter als Beisitzer bestimmt sind. Der zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zuständige Senat des Anwaltsgerichtshofs ist deshalb - da zwei berufsrichterliche Beisitzer abgelehnt worden sind - nicht beschlussfähig.

b) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist - seine Zulässigkeit unterstellt - (vgl. zur pauschalen Ablehnung eines Spruchkörpers ) jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor.

Soweit der Antragsteller meint, dass die Sachentscheidung bereits zu Beginn der Verhandlung vorgegeben gewesen sei und nach nur viermündiger Beratung verkündet worden sei, ergibt sich aus den dienstlichen Äußerungen, dass die Sache gründlich vorberaten und das Ergebnis der Vorberatung in der mündlichen Verhandlung mit dem Antragsteller erörtert worden ist. Dass die Entscheidung dann nach nur kurzer Beratung verkündet worden ist, lässt deshalb nicht darauf schließen, dass die Rechtslage nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchdacht worden ist und Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt worden sind.

Im Übrigen sind weder die vom Antragsteller für unrichtig gehaltene Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe noch der von ihm geschilderte - in den dienstlichen Äußerungen teilweise abweichend dargestellte - Ablauf der mündlichen Verhandlung geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu begründen. Da seinem Antrag auf Herstellung der Öffentlichkeit zwingend zu entsprechen war (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BRAO), war der Antragsteller nicht gehindert, Mandanten vorher zu benachrichtigen und mitzubringen. Der festgesetzte Geschäftswert von 50.000 € entspricht der üblichen Höhe, wie er in der Rechtsprechung regelmäßig in Widerrufssachen als angemessen angesehen wird.

Fundstelle(n):
MAAAB-96158

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein