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BAG 18.03.1997 9 AZR 130/96

Zivilrecht; | Beginn der erneuten Verjährungsfrist nach Unterbrechung der Verjährung

Mit dem Ende der Verjährungsunterbrechung beginnt sofort eine neue Verjährungsfrist; § 201 BGB (Beginn der Verjährung mit Jahresschluß bei der kurzen Verjährung) findet keine Anwendung. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nur erfolgreich, wenn das Verhalten des Schuldners ursächlich für die Fristversäumnis des Gläubigers geworden ist ().

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