BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 17/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 27; BRAO § 29a Abs. 2; BRAO § 29 Abs. 2 Satz 1; BRAO § 29a Abs. 3 Satz 2; BRAO § 42

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Mecklenburg-Vorpommern vom

Gründe

Der seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und bei dem Amtsgericht R. zugelassene Antragsteller wurde im selben Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts R. gemäß § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO mit Rücksicht darauf befreit, daß er eine Kanzlei ausschließlich in Großbritannien errichtet habe. Im Jahre 2000 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde nunmehr seinen Kanzleisitz ausschließlich in Neuseeland einrichten. Als bekannt geworden war, daß der Antragsteller neben seinem Kanzleisitz in Neuseeland eine Kanzlei in Sch. eingerichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin die Befreiung von der Kanzleipflicht mit Bescheid vom . Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof dem Beschwerdeführer zutreffend mitgeteilt hat, ist dessen nach § 29 Abs. 3 Satz 3, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO, mithin in einer Zulassungssache, ergangener Beschluß, da er in dem für diese Sachen abschließenden Katalog des § 42 BRAO nicht aufgeführt ist, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (B) 85/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; vom - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1; vom - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172; vom - AnwZ (B) 32/98, BRAK-Mitt. 1999, 190 = NJW-RR 1999, 496; ferner Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 29 Rdn. 12).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Gesichtspunkt "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nichts anderes. Ein derartiger außerordentlicher Rechtsbehelf ist in Anwaltsgerichtssachen nicht vorgesehen. Abgesehen davon liegt ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Die Annahme eines Widerrufsgrundes nach § 29 Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO bei Wegfall der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BRAO ist keinesfalls unvertretbar.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
HAAAB-95957

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein