Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 23; StPO § 30; BRAO § 116 Satz 2
Gründe
Die Richterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkung in dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichen Verfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372, 373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich disziplinarrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 BDG), Vorschriften steht der Ausnahmecharakter der Ausschlußvorschriften entgegen. Ein besonders gelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der Richterin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen Revisionsverfahren - ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - in Übereinstimmung mit der Auffassung von Generalbundesanwalt und Verteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters der im Revisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren vorzunehmenden Rechtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374; BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).
Fundstelle(n):
LAAAB-95892
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein