Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 153 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 4; BRAO § 116 S. 2
Gründe
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom , nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verurteilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzusehen.
Fundstelle(n):
BAAAB-95891
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein