Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BRAO § 143 Abs. 4 Satz 2; BRAO § 145 Abs. 5 Satz 1; BRAO § 145 Abs. 5 Satz 2; StPO § 232 Abs. 4; StPO § 329 Abs. 1 Satz 1
Instanzenzug: AGH München BayAGH II - 5/05 vom
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an, dass er die in dem sonst zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts nicht tragend bezeichneten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zustellung des nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenen Berufungsurteils nicht teilt. Die Ausnahmevorschrift des § 232 Abs. 4 StPO (i.V. mit § 116 Satz 2 BRAO) ist hierfür nicht anwendbar (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 232 Rdn. 26 und § 329 Rdn. 34).
Fundstelle(n):
IAAAB-95880
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein