Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB § 152b Abs. 2 n. F.; StGB § 260 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 260a Abs. 1; StGB § 263 Abs. 5; StGB § 267 Abs. 4
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Urteilstenor wird dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten jeweils wegen Bandenhehlerei in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung sowie wegen Verabredung zu gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt sind.
Die - von der Strafkammer nicht näher erläuterte - Qualifikation nach § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ausreichend belegt; dass keine Qualifikation nach § 260a Abs. 1 StGB angenommen wurde, beschwert die Angeklagten ebenso wenig wie die angenommene Tateinheit mit sämtlichen gewerbs- und bandenmäßigen Verwertungsakten (vgl. dazu BGHSt 49, 177), bei denen indes die Qualifikationen nach § 263 Abs. 5, § 267 Abs. 4 StGB - ebenso wie diejenige nach § 152b Abs. 2 n. F. (= § 152a Abs. 2 a. F.) StGB im zweiten Tatkomplex - der Tenorierung bedürfen. Eine solche ist hingegen hinsichtlich der Anzahl der angenommenen gleichartig idealkonkurrierenden Einzelfälle entbehrlich (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1996, 610, 611). Die entsprechende Neufassung des Tenors durch den Senat macht insoweit die vom Generalbundesanwalt beantragte Korrektur des schon in der Urteilsbegründung offenbarten Zählfehlers entbehrlich, welcher der Strafkammer bei dem Angeklagten H (125, nicht 134 Einzelfälle) - ersichtlich ohne Auswirkung auf den Strafausspruch - unterlaufen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAB-95837
1Nachschlagewerk: nein