Gewährung der Eigenheimzulage setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus
Leitsatz
Nach dem EigZulG sind nur Steuerpflichtige begünstigt, die Aufwendungen in Form von Anschaffungskosten oder Herstellungskosten
haben. Das setzt eigene Aufwendungen des Anspruchsberechtigten voraus.
Hat nicht der Steuerpflichtige, sondern seine Eltern die Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Eigentumswohnung
bezahlt und haben die Eltern darüber hinaus die für die Darlehensgewährung erforderlichen Zahlungen an die Bank erbracht,
steht dem Steuerpflichtigen keine Eigenheimzulage zu.
Fundstelle(n): KAAAB-95781
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2005 - 8 K 782/02