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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 55/05

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2

Keine unverschuldete Fristversäumung bei Hinzuziehung steuerlicher Berater

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen einer Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.

  2. Nur wenn das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, von dem ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, kommt eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG in Betracht.

  3. Ist ein Steuerpflichtiger schon seit Jahren steuerlich beraten, kommt ein nicht schuldhaftes Versäumen der Zwei-Jahres-Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG schon deshalb nicht in Betracht, weil ein etwaiges Unterlassen der steuerlicher Berater dem Steuerpflichtigen zuzurechnen wäre.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1386 Nr. 22
ZAAAB-95776

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.08.2005 - 7 K 55/05

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