OSZE-Hilfskraft im Kosovo - Aufwandsentschädigungen des auswärtigen Amtes
Leitsatz
Wer als "Administrative & Budget Officer" an der Mission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)
im Kosovo teilnimmt, wofür ihm von der OSZE Dienstzeugnisse ausgestellt werden, steht zur OSZE in einem Dienstverhältnis im
Sinne von § 1 LStDV.
Aufwandsentschädigungen, die der unbeschränkt steuerpflichtige Teilnehmer an der OSZE-Mission vom auswärtigen Amt bezieht,
stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn (von dritter Seite) für die Teilnahme an der Mission dar. Insbesondere kam die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 12 EStG im summarischen Verfahren nicht zum Tragen, da anhand der präsenten Beweismittel nicht davon auszugehen
war, dass die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen waren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1251 Nr. 16 BAAAB-95771
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Beschluss v. 03.04.2006 - 2 B 2460/05
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