Umsatzsteuerbefreiung für von Pharmaunternehmen bezahlte Thromboseuntersuchungen sowie bei Vermietung eines Computertomographen
durch einen Arzt
Leitsatz
1. Die Vermietung eines Computertomographen durch einen Arzt an einen anderen Arzt für dessen ärztliche Tätigkeit ist auch
unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Dass die Überlassung dieses Geräts durch
ein Krankenhaus an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein kann,
begründet auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes mangels vergleichbarer Sachverhalte keinen
Anspruch auf die Steuerbefreiung.
2. Erhält ein Arzt Honorare von Pharmaunternehmen dafür, dass er von einer Klinik ausgewählte Patienten, die jeweils schwere
Operationen hinter sich gebracht haben, mit Hilfe einer Phlebographie darauf untersucht, ob bei den Patienten eine Thrombose
vorliegt, und ist seine Diagnose jeweils Grundlage für die weitere Behandlung der Patienten durch die Klinik, so sind diese
Honorare nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Dass der Arzt, dem die im Einzelfall von der Klinik gewählte Medikamention jeweils
nicht bekannt ist, nicht nur einen Untersuchungsbericht für die Klinik erstellt, sondern zusätzlich per Ankreuzverfahren Begleitbögen
für eine Stelle im Ausland ausfüllt, die die Untersuchungen dahin gehend auswertet, welche medikamentöse Behandlung am sinnvollsten
war, ist gegenüber der Hauptaufgabe „Diagnose von Krankheiten” von untergeordneter Bedeutung und schließt daher die Steuerbefreiung
nicht aus.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1544 Nr. 19 UStB 2007 S. 9 Nr. 1 WAAAB-95764
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 29.06.2006 - 1 K 1377/04
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