Änderung eines bestandskräftigen Kindergeldablehnungsbescheides wegen bisher nicht erfolgter Berücksichtigung der gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge bei der Einkünfte- und Bezügegrenze
Leitsatz
1. Haben materiell-rechtlich die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch im Jahr 2004 auch hinsichtlich des maßgeblichen
Grenzbetrags vorgelegen, weil die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes
entsprechend dem bei der Ermittlung der
Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abzuziehen sind, hat die Familienkasse aber vor Ergehen der Entscheidung des
BVerfG, noch vor Ablauf des Jahres 2004 in einer Prognoseentscheidung die Sozialversicherungsbeiträge nicht grenzbetragsmindernd
berücksichtigt und deswegen die Festsetzung von Kindergeld für 2004 abgelehnt, so kann der bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid
nach § 70 Abs. 4 EStG geändert und nachträglich Kindergeld festgesetzt werden.
2. Im Gegensatz zu § 173 Abs. 1 AO kommt es nach dem Wortlaut des § 70 Abs. 4 EStG nicht darauf an, dass Tatsachen oder Beweismittel
nachträglich bekannt werden. Das die Abweichung vom bisher zu Grunde gelegten Grenzbetrag auslösende Ereignis kann deshalb
auch in einer von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abweichenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das BVerfG
liegen (gegen Schreiben des Bundesamtes für Finanzen vom St I 4 – S 2471 – 210/2005, BStBl. I 2005, 800 sowie DA
70.6 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, DA-FamEStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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