Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht
Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung
Leitsatz
1. Muss ein Gerichtsvollzieher, der ein Geschäftszimmer in seiner Wohnung unterhält, nach der für ihn geltenden Dienstvorschrift
täglich das Amtsgericht aufsuchen, bei dem er beschäftigt ist, um u.a. seine Vollstreckungsaufträge und sonstige Post abzuholen,
so ist das Amtsgericht eine „Arbeitsstätte” im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Wird die Entfernungspauschale für Fahrten
von der Wohnung zum Amtsgericht geltend gemacht, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend.
2. Da die Fahrten des Gerichtsvollziehers von der Wohnung zum Amtsgericht weder durch die vom Arbeitgeber gezahlte pauschale
Bürokostenerstattung noch durch das „Wegegeld” mit abgedeckt werden, ist ein Steuerabzug der Entfernungspauschale nicht durch
§ 3c EStG ausgeschlossen.
3. Die Ausgaben eines Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer in seinem Geschäftszimmer sind auch dann durch die nach
der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung abgegolten und
können deswegen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Gerichtsvollzieher eine Bürokraft beschäftigt und diese
die Geräte nutzt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vollzieher nicht nachweist, dass seine tatsächlichen Bürokosten der Höhe
nach die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1506 Nr. 19 TAAAB-95752
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 25.10.2005 - 3 K 2474/02
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.