1. Wurde ein Angestellter einer Baufirma im Zusammenhang mit unzulässigen Preisabsprachen unter Baufirmen wegen vollendeten
bzw. versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und wurde ihm durch Beschluss
des Landgerichts vom gleichen Tag u.a. zur Auflage gemacht, an einen der durch die Absprachen Geschädigten „als Schadenswiedergutmachung
einen Geldbetrag von 100.000 DM” zu bezahlen, so handelt es sich um eine Auflage i.S. von § 56b Abs. 2 Nr. 1 StGB, die anders
als Auflagen gemäß § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB nicht dem Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG unterliegt und den Angestellten
infolge der beruflichen Veranlassung der Auflage zum Werbungskostenabzug hinsichtlich der 100000 DM berechtigt.
2. Die Erstattung des Betrages, der dem Arbeitnehmer vom Strafgericht als Auflage zur Schadenswiedergutmachung gemacht worden
ist, durch den Arbeitgeber ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu besteuern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 529 Nr. 9 EFG 2006 S. 1666 Nr. 21 YAAAB-95746
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