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LAG Köln 20.03.1997 6 Sa 1424/96

Arbeitsrecht; | Zahlung einer Abfindung ,,brutto für netto''

Eine ,,brutto für netto'' auszuzahlende Abfindung verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur zusätzlichen Begleichung der Lohnsteuer. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Steuerschuldner grundsätzlich der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist lediglich gem. § 38 Abs. 3 EStG verpflichtet, die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten. Soll von dieser grundsätzlichen Regelung zu Lasten des Arbeitgebers abgewichen werden, muß eine dahingehende Vereinbarung eindeutig und klar die Bereitschaft des Arbeitgebers erkennen lassen, den Arbeitnehmer von seiner Steuerschuld freizustellen (, MDR 1997, 856; ebenso , BB 1997, 1850).

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