Tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Leitsatz
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in die
Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang,
bei dem eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 5) EStG a.F. entfällt.
Nämliche Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt
erfolgt.
Haben die Gesellschafter als Gegenleistung für ihre Einlage (hier: Grundstück) nur zum Teil tatsächlich Gesellschaftsrechte
erhalten, liegt nur zum Teil ein tauschähnlicher Vorgang vor.
Soweit ein tauschähnlicher Vorgang zu verneinen ist, haben die Gesellschafter mit den Grundstücksübertragungen eine Einlage
ohne Gegenleistung erbracht, sodass die AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude zu bemessen
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 1441 Nr. 23 EFG 2006 S. 1239 Nr. 16 INF 2006 S. 764 Nr. 20 KÖSDI 2006 S. 15266 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2006 S. 932 QAAAB-95727
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 11 K 449/03
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