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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 250/05 EFG 2006 S. 1265 Nr. 16

Gesetze: ErbStG § 20 Abs. 6 Satz 2

Keine Bankenhaftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG bei Unbedenklichkeitsbescheinigung

Leitsatz

  1. Eine Bank haftet nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG u. a. in Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer, soweit sie in ihrem Gewahrsam befindliches Vermögen eines Erblassers vorsätzlich oder fahrlässig vor Entrichtung oder Sicherstellung der Steuer einem außerhalb des Gesetzes wohnhaften Berechtigten zur Verfügung stellt.

  2. Erteilt das Finanzamt der Bank eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wonach (erbschaftsteuerlich) keine Bedenken bestehen, die im Gewahrsam der Bank befindlichen Vermögenswerte des Erblassers in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG zu verbringen, kommt ein Schuldvorwurf gegenüber der Bank nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 1343 Nr. 21
EFG 2006 S. 1265 Nr. 16
GAAAB-95726

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.01.2006 - 11 K 250/05

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