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Gewinn aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis
Der Gewinn aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis ist gem. rkr. Urteil des NWB MAAAB-82699 (EFG 2006 S. 887) nicht steuerbegünstigt, wenn der Veräußerer nach drei Monaten im örtlichen Einzugsbereich eine Praxis für Naturheilverfahren eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer in seiner neuen Praxis weder Kassenpatienten noch Notfälle behandelt und er auch keine Hausbesuche vornimmt (Bezug: § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 2, 3, 4, § 34 Abs. 1, 2 EStG).