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BFH 23.02.2006 III R 66/03, StuB 17/2006 S. 687

Keine Verzinsung der Investitionszulage

Der Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu verzinsen (Bezug: § 233a AO 1977; § 7 InvZulG 1991).

Praxishinweise: § 233a AO 1977 gilt unmittelbar nur für die in Absatz 1 ausdrücklich angeführten Steuern und darunter fällt nicht die Investitionszulage. Aber auch eine entsprechende Anwendung ist nicht geboten, da es sich bei der Investitionszulage um eine Vergütung handelt, die nicht in den Regelungsbereich des § 233a AO 1977 fällt. Es besteht auch kein allgemeiner Grundsatz im Steuerrecht, wonach Ansprüche des Stpfl. stets zu verzinsen sind. Dass eine Verzinsung nicht gewollt ist, zeigt auch die Regelung in § 8 InvZulG, wonach nur Rückforderungsansprüche zu verzinsen sind.

– erl –

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