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Gewerbesteuer | Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen führt zum Ausschluss der erweitertenKürzung
Auch eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht einer ausschließlichen Grundstücksverwaltung i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegen.
Praxishinweise: Zweck der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist es, eine Gleichstellung von Gewerbebetrieben (kraft Rechtsform) mit Stpfl., die eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung (Grundstücksverwaltung) betreiben, zu erreichen. Dieser Zweck erfordert eine wortlautgetreue Auslegung der Vorschrift, weshalb nur eine ausschließliche Verwaltung eigenen Grundbesitzes die Kürzung rechtfertigt.