Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StGB a.F. § 180 b Abs. 2; StGB § 2 Abs. 3; StGB § 232; StGB § 2 Abs. 3
Instanzenzug:
Tenor
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob das neue Recht (§ 232 StGB) im Verhältnis zu § 180 b Abs. 2 StGB a.F. das im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB mildeste Gesetz ist. Darin liegt aber kein durchgreifender Rechtsfehler: § 232 StGB kann milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB sein, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen eines minder schweren Falles (§ 232 Abs. 5 StGB) gegeben sind (BGH NStZ 2005, 445; NStZ-RR 2005, 234, 235; ). Im Hinblick auf das Tatbild und die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA 30 f.) lag die Annahme eines minder schweren Falles jedoch fern.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fundstelle(n):
AAAAB-95702
1Nachschlagewerk: nein