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OLG München 04.12.1996 7 U 391/96

Handelsvertreterrecht; | Leistung einer Einstandszahlung (§ 89b HGB)

Eine Abrede, durch die sich der Handelsvertreter zur Leistung einer sog. Einstandszahlung verpflichtet, mit der er wirtschaftlich eine an seinen Vorgänger gerichtete Ausgleichszahlung nach § 89b HGB übernimmt, ist wirksam, wenn der Zahlung wirtschaftliche und rechtliche Vorteile des Handelsvertreters gegenüberstehen. Ein solcher Vorteil kann insbesondere darin liegen, daß der Unternehmer sich verpflichtet, bei der Berechnung eines künftigen Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters Altkunden den vom Vertreter geworbenen Neukunden gleichzustellen (Neukundenregelung). Die Verknüpfung von Einstandszahlungen und Neukundenregelung führt dazu, daß im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen Produktionsstopps der Handelsvertreter einen vertraglichen Ausgleichsanspruch bis zur vollen Amortisation de...

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