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FG Rheinland-Pfalz 08.04.1997 2 K 1322/96

Lohnsteuer; | zeitgleiche Aus- und Fortbildung eines Malermeisters

Möchte ein Malermeister künftig als Fachtheorielehrer tätig sein und nimmt deshalb ein berufsbegleitendes Teilzeitstudium an einer Wirtschaftsakademie mit dem Abschluß ,,Betriebswirt (WA Dipl.-Inh.)'' auf, sind die hierfür anfallenden Aufwendungen als Fortbildungskosten (WK i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar. Denn der Erwerb von theoretischen Zusatzkenntnissen durch einen Praktiker mit dem Ziel, künftig andere auszubilden, stellt eine typische Spezialisierung und damit eine Fortbildung im bisherigen Beruf dar. Dies gilt auch dann, wenn zeitgleich eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert wird ().

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