BGH Urteil v. - 4 StR 283/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 17; StGB § 17 Satz 2; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 130; StGB § 130 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 193

Instanzenzug: LG Bochum vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte macht insbesondere geltend, das Landgericht habe bei Auslegung der der Verurteilung zugrunde liegenden Äußerungen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes verstoßen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und insoweit vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt. Ferner beanstandet sie die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I.

1. Gegenstand der Verurteilung ist eine Rede, die der Angeklagte in seiner Funktion als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands Nordrhein-Westfalen der NPD anlässlich einer Demonstration am in Bochum hielt. Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Die Stadt Bochum beabsichtigte, die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Zunächst wurden zwei gegen dieses Vorhaben gerichtete, vom Landesverband der NPD unter dem Motto "Stoppt den Synagogenbau - 4 Millionen für das Volk!" geplante Aufzüge mit Kundgebungen behördlich untersagt. Auch ein weiterer Antrag des Landesverbands auf Durchführung einer Demonstration, nunmehr unter dem Motto "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit", wurde behördlicherseits nicht genehmigt. Jedoch stellte das Bundesverfassungsgericht am im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsanordnung wieder her, so dass der Aufzug am schließlich durchgeführt wurde. Gegen 14.00 Uhr hielt der Angeklagte anlässlich einer Zwischenkundgebung vor etwa 150 Demon-strationsteilnehmern, zahlreichen Gegendemonstranten und den Demonstrationsverlauf beobachtenden Polizeikräften die verfahrensgegenständliche Rede, in der er zunächst auf die Schuldenlast der Stadt Bochum sowie auf die Vorrangigkeit der Finanzierung anderer, städtischer Projekte hinwies und die geplante finanzielle Unterstützung des Synagogenbaus deswegen als Steuergeldverschwendung für eine "ausgewählte Minderheit" bezeichnete. Sodann äußerte er sich wörtlich:

" ...

Kameradinnen und Kameraden,

wie bereits erwähnt, wurde uns im Vorfeld immer wieder anti-jüdisches Verhalten vorgeworfen. Beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich und nehmen dafür einfach einmal ein paar Fakten zur Hand. Ich habe mich in der Vorbereitung meiner Rede mal etwas mit der jüdischen Religions- und Wertevorstellung auseinandergesetzt und dafür ein wenig ... im babylonischen Talmud geschmökert. Der babylonische Talmud ist zu vergleichen mit der Bibel der Christen, die noch heute als Gesetzbuch für viele Gläubige gilt. So heißt es im Talmud unter Nidda 47b: 'Das drei Jahre und einen Tag alte Mädchen wird durch Begattung verlobt, wenn es aber unter drei Jahren ist, so ist der Beischlaf gerade soviel, als wenn jemand mit dem Finger das Auge berührt. Es beschädigt nicht die Jungfräulichkeit, weil der Stempel wieder zurückwächst.' Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag also zum Geschlechtsverkehr geeignet ist. ... wenn es das ist, was in einer Synagoge gelehrt wird, dann haben wir unser heutiges Motto viel zu milde ausgedrückt. Wenn so was in einer Synagoge gelehrt wird, denn möchte ich persönlich keine Synagoge noch anderswo haben."

An die Gegendemonstranten gewandt fuhr der Angeklagte anschließend wie folgt fort:

"Im Weltnetz fand ich gestern einen Antifa-Artikel, in dem uns, damit auch mir unterstellt wurde, etwas gegen Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera zu haben. ... diese Aussage stimmt nicht. Ich habe gar nichts gegen Obdachlose."

Er riet den Gegendemonstranten, falls sie in einem "national erwachten Deutschland" nicht leben wollten, Asylantrag bei ihren "Freunden in Israel" zu stellen, da das "deutsche Reich wohl keine Verwendung" für sie haben werde. Seine Rede beendete er mit den Worten: "Nichts für uns, alles für Deutschland! Ein Volk, ein Reich, ein Glaube!"

2. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Variante des böswilligen Verächtlichmachens als erfüllt angesehen. Der Angeklagte habe in seiner Rede die Menschenwürde der Juden absichtlich angegriffen, indem er sie als unterwertige Individuen dargestellt habe. Seine Äußerungen enthielten zum einen die konkludente Behauptung, die Mitbürger jüdischen Glaubens billigten unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger. Zum anderen sei seinen Ausführungen das Werturteil zu entnehmen, dass Juden deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei.

Zu Gunsten des Angeklagten ist das Landgericht vom Vorliegen eines vermeidbaren Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB ausgegangen. Von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten gewertet.

II.

1. Revision des Angeklagten

a) Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. Die Würdigung des Landgerichts lässt weder bei der Auslegung der Äußerungen des Angeklagten noch bei der Subsumtion des Geschehens unter die Vorschrift des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB einen Rechtsfehler erkennen.

aa) Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht die Anforderungen beachtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben.

Kriterien für die Auslegung sind neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch für die Zuhörer erkennbare Begleitumstände, unter denen die Äußerungen fallen. Es ist deshalb von Bedeutung, ob sich die Äußerungen an einen in irgendeiner Richtung voreingenommenen Zuhörerkreis richten und ob den Zuhörern die politische Einstellung des Angeklagten bekannt ist. Diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (vgl. BVerfGE 93, 266, 295 ff.; BVerfG NStZ 2001, 26, 27; BGHSt 40, 97, 101; ).

An diesen Grundsätzen gemessen begegnet die Deutung des Landgerichts, der Angeklagte habe in seiner Rede zum Ausdruck gebracht, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote den sexuellen Missbrauch von Kindern und seien deshalb unterwertige Individuen, die nicht würdig seien, Gotteshäuser zu errichten, keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des Erklärungszusammenhangs, in welchem die umstrittenen Äußerungen fielen, kam vielmehr eine andere, nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE aaO).

Bei Ermittlung des objektiven Sinnzusammenhangs kam dem Umstand, dass sich der Angeklagte als Funktionär der NPD und Mitveranstalter der Demonstration an einen mehrheitlich gleichgesinnten, dem rechtsextremen politischen Spektrum zuzurechnenden Zuhörerkreis wandte, maßgebliche Bedeutung zu. In Anbetracht des Anlasses der Demonstration sowie der öffentlich diskutierten, mehrmonatigen rechtlichen Auseinandersetzungen um die Genehmigung der Versammlung war deshalb offenkundig, dass sich der Erwartungshorizont der Zuhörer von vornherein auf offen oder versteckt ausgesprochene antisemitische Angriffe des Angeklagten gegen den jüdischen Bevölkerungsanteil richteten. Zu Recht hat das Landgericht vor diesem Hintergrund die die Rede einleitenden Worte des Angeklagten, "das was ich sagen will, darf ich nicht sagen, das was ich sagen darf, will ich nicht", zum einen als Erklärung, er werde, um einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung zu entgehen, seine Rede zweideutig anlegen, und zum anderen als unmissverständliche Aufforderung an seine Zuhörer, deshalb die Aufmerksamkeit auf "Zwischentöne" und "konkludente Aussagen" zu richten, ausgelegt. Schon in Anbetracht dieser Umstände lag es fern, dass die Zuhörer die Interpretation der - jedenfalls im Kern richtig wiedergegebenen - Stelle aus dem babylonischen Talmud durch den Angeklagten ("Das heißt, dass ein Mädchen von drei Jahren und einem Tag zum Geschlechtsverkehr bereit ist") als bloße sachliche Auseinandersetzung mit der jüdischen Glaubens- und Religionslehre auffassen würden.

Aber auch der sprachliche Kontext schließt ein solches Verständnis aus. Der Angeklagte wandte sich in der Einleitung des umstrittenen Redeabschnitts nämlich ausdrücklich den Juden in ihrer Gesamtheit, nicht aber der jüdischen Glaubenslehre zu ("beschäftigen wir uns doch einmal mit den Juden an sich"). Er sprach in diesem Zusammenhang zugleich, mithin mit Blick auf die jüdische Bevölkerung, dem babylonischen Talmud Verbindlichkeit im Sinne eines Gesetzbuches zu. Auch im Übrigen spricht der Inhalt der Rede gegen die Deutungsmöglichkeit, der Angeklagte habe lediglich zum Ausdruck gebracht, die jüdischen Religions- und Wertevorstellungen abzulehnen. Vielmehr bekannte er sich nicht nur offen zu seiner ablehnenden Haltung gegenüber der jüdischen Bevölkerung, sondern brachte darüber hinaus seine Befürwortung nationalsozialistischen Gedankenguts auch im Zusammenhang mit der Ausgrenzung der Juden und anderer unter der NS-Herrschaft verfolgter Minderheiten (" ... Linke, Juden, Homosexuelle, Obdachlose, Zigeuner et cetera ... ") aus der Gesellschaft zum Ausdruck. Er stellte damit unverkennbar einen Bezug zu einem im Sinne der NS-Ideologie verstandenen Antisemitismus her.

Mit alledem hat sich das Landgericht auseinandergesetzt. Es ist deshalb auf tragfähiger Grundlage zu der Überzeugung gelangt, der umstrittene Redeabschnitt beinhalte objektiv einen Angriff gegen die jüdische Bevölkerung, nämlich zum einen die Aussage, Juden tolerierten auf Grund der für sie verbindlichen Lehren im babylonischen Talmud den sexuellen Kindesmissbrauch, und zum anderen - mit Blick auf den Anlass der Demonstration - die Wertung, dass sie aus diesem Grunde unwürdig seien, Synagogen zu errichten.

bb) Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Alternative des böswilligen Verächtlichmachens.

(1) Durch die Behauptung, Juden billigten ungeachtet strafrechtlicher Verbote wegen anderer, für sie vorrangiger Lehren im Talmud den sexuellen Missbrauch von Kindern, unterstellte der Angeklagte ihnen die kollektive Missachtung der staatlichen Rechtsordnung in einem besonders verwerflichen, von der Öffentlichkeit als verabscheuungswürdig beurteilten Kriminalitätsbereich. Hierdurch stellte er die Gesamtheit der Juden als Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB (MünchKomm Miebach/Schäfer § 130 Rdn. 25 m.w.N.) als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dar (vgl. BGHSt 3, 346, 348; 7, 110, 111).

Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus in dem Verhalten des Angeklagten einen Angriff gegen die Menschenwürde der Betroffenen gesehen. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist, soweit es sich um Äußerungen handelt, die, wie hier, die jüdische Bevölkerung betreffen, stets dann gegeben, wenn sich der Täter mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert, oder seine Äußerungen damit im Zusammenhang stehen (vgl. BGHSt 40, 97, 100; BVerfG NStZ 2001, 26, 28). So verhält es sich hier. Wer, wie der Angeklagte, vor dem geschichtlichen Hintergrund der nationalsozialistischen Judenverfolgung und der damit einhergehenden systematischen Zerstörung von Synagogen in einer die NS-Ideologie befürwortenden antisemitischen Gesinnung zum Ausdruck bringt, Juden seien nicht würdig, Synagogen zu errichten, trifft diese im Kernbereich ihrer Persönlichkeit.

Die Feststellungen belegen schließlich, dass die Tat geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der öffentliche Friede schon gestört worden ist. Es genügt, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56). Bei einem Bekenntnis zu antisemitischen Anschauungen unter gleichzeitiger Befürwortung der NS-Ideologie im Rahmen einer öffentlichen Versammlung steht dies außer Frage.

(2) Schließlich begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite keinen rechtlichen Bedenken.

Zu Recht hat das Landgericht schon aus dem festgestellten Bekenntnis zu einem an der NS-Ideologie orientierten Antisemitismus den Schluss gezogen, der Angeklagte habe mit seiner Rede die Herabwürdigung und Kränkung der Juden im Kernbereich ihrer Persönlichkeit bezweckt, mithin auch in böswilliger, nämlich in feindseliger und verwerflicher Gesinnung gehandelt (vgl. BGH NJW 1964, 1481, 1483 m.w.N.). Darauf, ob die vom Angeklagten vorgenommene Interpretation der Talmudstelle als möglich oder zumindest hinnehmbar angesehen werden kann und ob der Angeklagte dies gegebenenfalls angenommen hat, kommt es deshalb, entgegen der Auffassung der Revision, bei Beurteilung des subjektiven Tatbestandes nicht an.

(3) Soweit sich der Angeklagte zur Rechtfertigung auf ein aus § 193 StGB abgeleitetes "Recht auf Gegenschlag" beruft, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil in Anbetracht des absoluten Schutzes der Menschenwürde eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht stattfindet (BVerfG NStZ 2003, 655 f.; von Bubnoff in LK 11. Aufl. § 130 Rdn. 30).

2. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Der Rechtsfolgenausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.

a) Die Annahme eines vermeidbaren Verbotsirrtums gemäß § 17 StGB hält rechtlicher Überprüfung noch stand.

Das Landgericht ist unter Berücksichtigung der äußeren Umstände der Rede zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er in Folge eines Subsumtionsirrtums irrig annahm, seine in tatsächlicher Hinsicht zutreffend erkannten Äußerungen seien noch vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und erfüllten sonach noch nicht die normativen Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB.

Die dieser rechtlichen Bewertung zu Grunde liegende Würdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte.

Die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Widersprüche, Lücken und Darlegungsmängel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht konnte aus dem Wortlaut und den äußeren Umständen der Rede einerseits darauf schließen, der Angeklagte habe unter dem Deckmantel bewusst mehrdeutig angelegter Formulierungen zielgerichtet antisemitische Agitation betrieben und andererseits gerade aus der bei der Wortwahl zu Tage getretenen Sorgfalt zusammen mit der herausfordernden Art seines Vortrags vor den Augen der Polizei folgern, der Angeklagte habe nicht ausschließbar gemeint, wegen der von ihm vorgenommenen Verschleierung seiner Aussagen noch dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu unterfallen. Eine solche Wertung ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls möglich und vom Revisionsgericht deshalb hinzunehmen.

b) Die Erwägungen der Strafkammer zur Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung lassen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Fundstelle(n):
XAAAB-95593

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