BGH Beschluss v. - 3 StR 47/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1

Instanzenzug: LG Osnabrück vom

Gründe

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 4. bis 7. der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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Fundstelle(n):
RAAAB-95517

1Nachschlagewerk: nein