Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 41
Instanzenzug: LG Kleve vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in rechtsbedenklicher Weise gemäß § 41 StGB Geld- neben Freiheitsstrafe verhängt hat, um eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe zumessen zu können (vgl. BGHSt 32, 60).
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Fundstelle(n):
ZAAAB-95494
1Nachschlagewerk: nein