Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitsförderung; | kein Arbeitslosengeld bei ausländischem Wohnort?
Das Arbeitsförderungsrecht gilt - vorbehaltlich zwischen- und überstaatlicher Rechtsvorschriften - für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§§ 19, 30 SGB I). Demnach kann Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht beanspruchen, wer im Ausland wohnt, und zwar auch dann nicht, wenn er - z. B. als ehemaliger Grenzgänger - einem deutschen Arbeitsamt zur Vermittlung in Arbeit zur Verfügung steht. Ob diese Rechtsfolge gegen Art. 2 GG (persönliche Freiheit), Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsschutz) oder Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) verstößt, ist Gegenstand einer beim BVerfG eingereichten Verfassungsbeschwerde (1 BvR 809/95).