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OLG Koblenz 16.07.1997 4 W RE 602/96

Mietrecht; | Kündigung aus wichtigem Grund (§§ 553, 554a BGB)

§ 554a BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bei schuldhafter Pflichtverletzung) findet neben § 553 BGB (fristlose Kündigung bei vertragswidrigem Gebrauch erst nach vorheriger Abmahnung) auch dann keine Anwendung, wenn der vertragswidrige Gebrauch der gemieteten Sache zugleich eine Pflichtverletzung i. S. des § 554a BGB darstellt. § 554a BGB ist als Generalklausel nur auf solches Fehlverhalten anwendbar, welches in den Spezialvorschriften (§§ 542, 544, 553, 554 BGB) nicht geregelt ist ( 4 W - RE - 602/96).

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