BGH Beschluss v. - 3 StR 107/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1; StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; StGB § 174 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiteren sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts - wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich - teilweise eingestellt, weil unter Berücksichtigung einer neueren Entscheidung des ) Zweifel an der Tatbestandsmäßigkeit des dem Angeklagten in den betroffenen Fällen vorgeworfenen Verhaltens bestehen. Auch eine Änderung des Schuldspruchs in den genannten Fällen dahin, dass sich der Angeklagte anstatt des sexuellen Missbrauchs von Kindern des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hätte, kam auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruches zur Folge.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann indessen bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, dreimal ein Jahr und sechs Monate und neun Monate) aus, dass das Landgericht ohne die eingestellten Fälle und die hierfür verhängten Einzelstrafen (sechsmal sechs Monate) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte, zumal im Urteil ausgeführt ist, die verwirkten Einzelstrafen seien "strafmildernd so eng wie gerade noch vertretbar auf eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten zurückgeführt worden". Diese ist jedenfalls angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
ZAAAB-95416

1Nachschlagewerk: nein