BGH Beschluss v. - 2 StR 582/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 126 a; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 63

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Das Landgericht hat die Beschuldigte im Sicherungsverfahren nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-sion. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt: "Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt gemäß § 63 StGB unter anderem voraus, dass auf Grund des Zustandes des Täters künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten mindestens aus dem Bereich der mittleren Kriminalität zu erwarten sind. Das Gesetz fordert dem Tatrichter damit eine Gefährlichkeitsprognose ab, die eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat voraussetzt. An dieser Gesamtwürdigung fehlt es hier. Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass sich die tatrichterliche Prognoseentscheidung nicht mit dem Umstand auseinandersetzt, dass zwischen der Tat (Tatzeit ) und dem verfahrensgegenständlichen Urteil () ein Zeitraum von 19 Monaten und drei Wochen liegt, in dem die Beschuldigte sich nicht im behördlichen Gewahrsam befand; der Unterbringungsbefehl gemäß § 126 a StPO erging erst mit Erlass des Urteils (UA S. 7). Dass die in dem genannten Zeitraum in Freiheit befindliche Beschuldigte offenbar trotz ihres krankhaften Zustandes keine Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität beging, musste bei der Prüfung der Frage, ob künftige Straftaten der Beschuldigten wahrscheinlich sind, Berücksichtigung finden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist derjenige der Hauptverhandlung, nicht derjenige der Tat (Tröndle/Fischer 53. Auflage § 63 StGB Rdnr. 20 m.w.N.). Die Gefährlichkeitsprognose bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-95387

1Nachschlagewerk: nein