Erstattung an Erben
Ist die Erstattung eines Guthabens nicht möglich weil der Empfänger verstorben ist, so wird der Erstattungsberechtigte von dem für die Festsetzung zuständigen Bereich festgestellt. Dieser weist durch Auszahlungsanweisung an, an welchen Erben zu erstatten ist (Kassenkartei Karteiblatt 621 Karte 1).
Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem bürgerlichen Recht. Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist es derjenige oder sind es diejenigen, auf den bzw. die mit dem Tod des Erblassers dessen Vermögen als Ganzes übergeht (Gesamtrechtsnachfolger, siehe auch § 45 AO). Erbe werden kann man durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Die Anerkennung als Gesamtrechtsnachfolger ist im steuerlichen Verfahren in Anlehnung an § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz) i.V.m. § 92 AO (Beweismittel) zu ermitteln. Danach kann sich die Finanzbehörde der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Zweckmäßiger Weise geschieht dies durch Vorlage eines Erbscheins.
Der Erbe ist allerdings nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen (). Gesetzlich gesondert geregelte Fälle seien nur in der Grundbuchordnung, dem Schiffsregister und des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen enthalten. Der BGH führt weiter aus, dass in den Vorschriften des BGB keine Vorschrift existiere, wonach ein Schuldner von dem Erben als Legitimation die Vorlage eines Erbscheins verlangen und bis dahin die dem Erben geschuldete Leistung verweigern könne.
Sollte der Erbe oder die Erben einen Erbschein wegen der damit verbundenen Kosten nicht vorlegen wollen, kann auch der Nachweis durch ein eröffnetes öffentliches Testament, ein sonstiges Testament oder in anderer Form erfolgen (z.B. gemeinschaftliche Erklärung aller Erben – mit Name, Adresse, Verwandtschaftsgrad – und Unterschrift, dass ihres Wissens keine weiteren Erben vorhanden sind).
Bei unklaren Fällen sollte sinnvollerweise mit der zuständigen Erbschaftsteuerstelle Verbindung aufgenommen werden, um die dort vorliegenden Informationen (z.B. aufgrund Meldepflicht der Gerichte, Notare und sonstiger Urkundspersonen) nutzen zu können.
Einige Sparkassen bieten aufgrund des o.a. Urteils des BGH den Kunden sogenannte „Erbschaftsvollmachten” oder „Nachlassverfügungen mit Haftungserklärungen” (enthält u.a. eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Sparkasse, wenn andere Personen Forderungen gegenüber der Sparkasse geltend machen, die erhaltenen Beträge, Wertpapiere oder sonstigen Gegenstände ohne Einreden zurückzugewähren) an, die als Erbennachweis dienen sollen. Diese Vorgehensweise ist für die Finanzbehörden nicht geeignet, weil daraus keine Rückforderungsansprüche hergeleitet werden können.
Ein aufgrund einer Auszahlung evtl. entstehender Rückforderungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. Zur Rückforderung von nichtberechtigten Empfängern verweist die OFD auf die Kassenkartei Karteiblatt 625 Karte 1.
OFD Hannover v. - S 0160 - 25 - StO 142
Fundstelle(n):
UVR 2007 S. 12 Nr. 1
ZAAAB-95374