Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3; StPO § 27 Abs. 1; StPO § 27 Abs. 2; StPO § 29 Abs. 2 Satz 1, 2.; StGB § 69; StGB § 69 a
Instanzenzug:
Gründe
1. Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet. Anzumerken ist insoweit nur Folgendes:
Die vom Angeklagten F. erhobene Befangenheitsrüge ist jedenfalls unbegründet. Zwar gibt die auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützte Zurückweisung des ersten Befangenheitsantrags durch die erkennende Strafkammer Anlass zu rechtlichen Bedenken, weil die Begründung keine Ausführungen zu den vom Landgericht angenommenen verfahrensfremden Zwecken enthielt. Ein möglicher Rechtsfehler ist aber durch die auf den hieran anknüpfenden zweiten Befangenheitsantrag ergangene rechtsfehlerfreie Entscheidung der gemäß § 27 Abs. 1 und 2 StPO zuständigen Strafkammer geheilt worden.
Soweit die Revision des Angeklagten F. rügt, über den zweiten Befangenheitsantrag sei rechtsfehlerhaft nicht entschieden worden und das Landgericht habe überdies gegen § 29 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz StPO verstoßen, und zum Beweis hierfür auf das Hauptverhandlungsprotokoll verwiesen hat, ist diese Rüge offensichtlich unzulässig. Der Revisionsführer verschweigt nämlich, dass die Entscheidung über den Befangenheitsantrag rechtzeitig außerhalb der Hauptverhandlung ergangen ist und zugestellt wurde.
2. Die Sachrügen sind im Ergebnis unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Festsetzung einer Sperre für die Neuerteilung gegen die Angeklagten K. und G. kann hingegen keinen Bestand haben. Voraussetzung der Anordnung einer Maßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB ist, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass sich aus der Anlasstat selbst tragfähige Indizien dafür ergeben, dass der Beschuldigte die Sicherheit des Straßenverkehrs der Erreichung seiner kriminellen Ziele unterzuordnen bereit ist. Eine bloß allgemeine charakterliche Unzuverlässigkeit, die in der Begehung von verkehrsunspezifischen Straftaten unter Verwendung eines Kraftfahrzeugs zum Ausdruck kommt, reicht nicht aus (vgl. = NJW 2005, 1957).
Solche konkreten Anhaltspunkte sind hier nicht festgestellt. Sie ergeben sich weder aus den Hehlereitaten der Angeklagten noch aus den Feststellungen zur abgeurteilten Geiselnahme. Zwar wurden die beiden Tatopfer hier von den Mittätern der Angeklagten in einen Kleinbus gezerrt und entführt; weder waren aber die Angeklagten K. und G. Führer oder Mitfahrer dieses Kraftfahrzeugs noch ergeben sich aus den Feststellungen insoweit Hinweise auf ihre Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen.
Der Senat schließt aus, dass insoweit in einer neuen Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten. Die Maßregel entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg der Angeklagten K. und G. rechtfertigt eine Kostenaufteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.
Fundstelle(n):
LAAAB-95331
1Nachschlagewerk: nein