BGH Urteil v. - 2 StR 419/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 154 Abs. 2; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 64

Instanzenzug: LG Mühlhausen vom

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (gemeinschaftlich begangenen) Mordes zu Freiheitsstrafen von elf Jahren und zehn Monaten (Angeklagter G. ) und zwölf Jahren und sieben Monaten (Angeklagter S. ) verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahmen die damals 22 und 23 Jahre alten Angeklagten am Abend des in zwei verschiedenen Lokalen in M. erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Als sie nach 1.35 Uhr am frühen Morgen des das zweite Lokal verließen, wiesen sie Blutalkoholkonzentrationen zwischen 1,37 und 3,75 %o (Angeklagter G. ) bzw. zwischen 1,58 und 3,39 %o (Angeklagter S. ) auf.

Auf einem ansonsten menschenleeren Platz in der Innenstadt von M. bemerkten die Angeklagten das Tatopfer, einen 62-jährigen Mann, der dabei war, herumliegende Pfandflaschen in einen mitgeführten Plastikbeutel einzusammeln. Als er auf verbale Provokationen des Angeklagten S nicht reagierte, versetzte dieser ihm einen Faustschlag ins Gesicht, so dass der Geschädigte zu Boden stürzte und reglos liegen blieb. Nun traten beide Angeklagte auf das Opfer ein, bis dieses nicht mehr reagierte und nur noch röchelnd atmete. Die Angeklagten entfernten sich, nachdem der Angeklagte S. noch die in dem Beutel befindlichen Flaschen zerschlagen hatte. Hinsichtlich dieses Geschehens hat das Landgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Die Angeklagten setzten sich, noch im Bereich der Innenstadt, zunächst auf eine Bank und rauchten. Dann gingen sie zu dem Platz zurück, auf dem das Tatopfer lag. Der Angeklagte S. hatte sich entschlossen, das Opfer zu töten, um eine Aufdeckung der vorangegangenen Misshandlung zu verhindern; der Angeklagte G. war hiermit einverstanden. Als ihnen zwei flüchtig bekannte Personen begegneten, lenkte der Angeklagte G. diese mit dem Hinweis, es handle sich um eine betrunkene Person, bewusst von einer Hilfeleistung für das Opfer ab. Als sie sich unbeobachtet glaubten, traten beide Angeklagte sodann in Tötungsabsicht gegen Kopf und Körper des Tatopfers. Der Angeklagte S. ließ den etwa 30 kg schweren Fuß eines Verkehrsschilds, das in der Nähe des Tatorts stand, aus Brusthöhe mehrfach auf den Kopf des Opfers fallen. Sodann entfernten sich die Angeklagten, trennten sich und gingen nach Hause. Das Tatopfer verstarb an den ihm zugefügten schwersten Kopfverletzungen kurze Zeit später noch am Tatort.

Festgestellt ist darüber hinaus, dass gegen beide Angeklagte schon früher jugendstrafrechtliche Verfahren geführt wurden; gegen den Angeklagten G. dreimal wegen Diebstahls, wegen Sachbeschädigung und wegen Hehlerei, gegen den Angeklagten S. einmal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen. Beide Angeklagte haben seit ihrer Jugend Erfahrungen mit Alkohol. Ein Hang im Sinne von § 64 StGB ist bei keinem von ihnen festgestellt worden. Frühere Gewalt- oder Aggressionstaten unter dem Einfluss von Alkohol sind nicht festgestellt.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Verdeckungsmords verurteilt. Es hat, sachverständig beraten, bei beiden Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund der vorliegenden Alkoholisierung festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB als gegeben angesehen. Die Strafen hat es dem jeweils gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen und die Strafrahmenmilderung auf eine "Gesamtwürdigung der Tat sowie der Tatumstände" gestützt (UA S. 33 f.).

2. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich bei beiden Angeklagten jeweils gegen die in Anwendung von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommene Strafrahmenmilderung wenden, haben keinen Erfolg.

a) Die Anwendung von § 21 StGB durch das Landgericht begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht in Übereinstimmung mit den Sachverständigen angenommen hat, dass bei voll erhaltener Unrechtseinsicht allein die Steuerungsfähigkeit beider Angeklagter zur Tatzeit erheblich vermindert war (UA S. 11, 28).

b) Auch die Anwendung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ob bei Annahme des § 21 StGB eine Milderung vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, Schuld erhöhende Gesichtspunkte dem entgegen stehen (Urt. des Senats vom - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.; vgl. auch MüKo-Streng § 21 Rdn. 22; Tröndle/Fischer aaO § 21 Rdn. 18; jeweils m.w.N.). Hat der Tatrichter die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besonders gravierende Erschwerungsgründe vorliegen, um die Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf (BGH NStZ 1994, 183; 2004, 619; NStZ-RR 2003, 136; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 28).

Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).

Hierüber hinaus gehend hat der 3. Strafsenat im Urteil vom - 3 StR 435/02 (NStZ 2003, 480) in nicht tragenden Ausführungen mitgeteilt, er wolle an der einschränkenden Voraussetzung einschlägiger Vorerfahrung nicht festhalten, sondern im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit der enthemmenden und damit abstrakt gefährlichen Wirkung von Alkohol eine Strafrahmenmilderung regelmäßig versagen, wenn die Verminderung der Schuldfähigkeit auf selbst zu verantwortender Trunkenheit beruht; dabei soll es auf die Schwere der begangenen Tat und damit auf den im Einzelfall anzuwendenden Strafrahmen nicht ankommen (NStZ 2003, 480, 482; vgl. auch , NStZ 2005, 151, 152; Senatsurteil vom - 2 StR 106/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 32). Der 5. Strafsenat hat dagegen im Urteil vom - 5 StR 93/04 (NStZ 2004, 678) eine differenzierte, auf eine Verschuldensprüfung im Einzelfall abstellende Lösung vertreten.

Nach Ansicht des Senats ist eine schematische Behandlung der Frage einer fakultativen Strafrahmenmilderung allein wegen Vorliegens eines selbst zu verantwortenden Alkolholrausches nicht angebracht. Der Tatrichter hat über die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung vielmehr auf Grund einer Gesamtabwägung der schuldrelevanten Gesichtspunkte zu entscheiden (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152). Für die Beurteilung des konkreten Schuldgehalts bei alkoholbedingt erheblicher Minderung der Schuldfähigkeit ist zunächst von der Allgemeinkundigkeit des Umstands auszugehen, dass eine alkoholische Berauschung generell die Hemmschwelle gegenüber sozial auffälligem und aggressivem Verhalten zu senken pflegt. Deshalb meint der Senat, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit in der Regel eine Strafrahmensenkung nicht geboten ist. Diese kommt jedoch bei besonderen Umständen in der Person des Täters oder in der Tat in Betracht. Wenn der Täter über keine Vorerfahrungen der Art verfügt, dass er persönlich unter Alkoholeinfluss zu rechtsgutsverletzendem Verhalten neigt, oder wenn sich für ihn zum Zeitpunkt der Berauschung auch aus sonstigen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass es unter der Wirkung der konkreten Alkoholisierung zu Straftaten kommen könnte, so stellt dies einen Umstand dar, der eine Strafrahmenmilderung rechtfertigen kann.

Bei der Bewertung der für die Feststellung einer vorwerfbaren Vorhersehbarkeit relevanten objektiven und subjektiven Umstände ist dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt; seine Wertung ist, wenn sie erkennbar auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruht, vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen (BGH NStZ 2004, 678, 679; 2005, 151, 152).

Vorliegend hat der Tatrichter das Rechtsproblem gesehen und im Urteil erörtert. Er hat sich, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nicht auf die Feststellung beschränkt, dass es bei beiden Angeklagten in der Vergangenheit noch nicht zu alkoholtypischen Straftaten gekommen ist. Vielmehr ist das Landgericht auf Grund einer knappen, aber alle wesentlichen Gesichtspunkte umfassenden Gesamtwürdigung (UA S. 33 f.) zu dem wertenden Ergebnis gelangt, dass Umstände, welche eine Strafrahmenmilderung rechtfertigten, gegeben waren. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Fundstelle(n):
QAAAB-95325

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