Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 222b; StPO § 338 Nr. 1; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; GVG § 45 Abs. 2 Satz 1; GVG § 77 Abs. 1; GVG § 169
Instanzenzug: LG Coburg vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten, beide sind Apotheker, wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts rechneten sie in einer Vielzahl von Fällen von dem mitangeklagten Arzt Dr. S. ausgestellte Rezepte über hochpreisige Fertigarzneimittel ab, um den Kostenträger, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, zur Auszahlung des Arzneimittelpreises zu veranlassen. Tatsächlich wurden die Arzneimittel nicht an bei der AOK versicherte Patienten abgegeben, wovon die Angeklagten Kenntnis hatten. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revisionen haben keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Näherer Erörterung bedarf allein die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil die Auslosung der Reihenfolge der Schöffen entgegen §§ 77 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in öffentlicher Sitzung stattgefunden habe.
1. Der Rüge liegt Folgendes zugrunde:
a) Am fand im Dienstzimmer des Präsidenten des Landgerichts die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen für die Strafkammern für das Jahr 2005 statt. Laut Protokoll über die Auslosung und einer dienstlichen Stellungnahme des Präsidenten des geschah dies in öffentlicher Sitzung. Durch einen Aushang am Türschild des Dienstzimmers sei auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen worden. Jedermann habe Gelegenheit gehabt, an der Sitzung teilzunehmen. Aus der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom ergibt sich, dass der Aushang an der Außenseite der Zimmertür des Präsidenten befestigt worden war.
Der Präsident des Landgerichts erklärte in einer weiteren dienstlichen Stellungnahme vom , die Öffentlichkeit habe zu dem Gebäudeteil, in dem sich sein Dienstzimmer befinde, uneingeschränkten freien Zugang. Dort befänden sich zahlreiche Dienstzimmer von Richtern, Staatsanwälten, Rechtspflegern und Geschäftsstellen und die Landgerichtsbibliothek. In den hier gelegenen Dienstzimmern fänden immer wieder öffentliche Sitzungen in Zivilverfahren statt. Auch in seinem Dienstzimmer seien bereits Sitzungen der Berufungszivilkammer abgehalten worden. An seinem Türschild befinde sich ein Hinweis auf das daneben liegende Vorzimmer, das ständig, auch am , besetzt sei. Durch das Vorzimmer könne jedermann sein Dienstzimmer betreten. Wenn an seiner Zimmertüre geklopft werde, öffne er diese stets selbst.
b) Die Revision trägt vor, auf dem Aushang sei nicht angegeben, zu welcher Uhrzeit die Auslosung erfolgen solle; aus der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin ergebe sich, dass der Aushang erst unmittelbar vor Beginn der Auslosung an der Zimmertür angebracht worden sei. Die Tür zum Dienstzimmer des Präsidenten verfüge nicht über eine Türklinke, sondern über einen Knauf; sie sei von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen. Neben der Tür sei ein Blechschild mit der Aufschrift "Anmeldung in Zimmer 213" angebracht, die, ebenso wie der Aushang, vom Treppenaufgang nicht zu lesen sei.
Die Revision ist der Auffassung, "aufgrund der mit einem Knauf versehenen, verschlossenen Dienstzimmertür des Präsidenten des Landgerichts ist die Öffentlichkeit verletzt. Die Öffentlichkeit ist nur dann gewahrt, wenn diese jederzeit ungehinderten Zugang zu dem Sitzungssaal habe, ohne hierbei irgendwelche Barrieren wie z.B. eine Anmeldung oder Ähnliches überwinden zu müssen."
2. Die Verfahrensrügen sind erfolglos.
a) Der Senat kann offen lassen, ob die Verfahrensrügen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen. Es bestehen Zweifel, ob der Revisionsvortrag beider Angeklagter zur form- und fristgemäßen Geltendmachung des Besetzungseinwands nach § 222b StPO vollständig ist. Weder wird der Ablauf der am begonnenen, am ausgesetzten und am neu begonnenen Hauptverhandlung vollständig mitgeteilt, noch ist dargelegt, ob der Besetzungseinwand schon in der ersten Hauptverhandlung hätte erhoben werden können und worauf die Entscheidung über die Aussetzung beruhte.
b) Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet, weil nach dem Revisionsvorbringen den Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung genügt worden ist.
Für die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1 GVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die Verfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH NStZ 1984, 89). Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.).
Unbeschadet der Tatsache, dass es zur Vermeidung von Verfahrensbeschwerden wie diesen angezeigt ist, generell die Schöffenauslosung ebenso wie eine Hauptverhandlung in Strafsachen anzukündigen und - regelmäßig in einem Sitzungssaal - durchzuführen, ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, gewisse Anforderungen an den interessierten Bürger, der sich den Zugang zu einer öffentlichen Verhandlung in einem Gericht verschaffen will, zu stellen. Die Möglichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, bedeutet nicht, dass dem Bürger, der heute bei vielen Gerichten aus Sicherheitsgründen durch Bedienstete kontrolliert wird, nicht zuzumuten wäre, ein Richterzimmer oder einen Verhandlungssaal entweder über ein Vorzimmer zu betreten oder den Einlass durch Klopfen zu erlangen. Dem entspricht es, dass die Öffentlichkeit in einem Verhandlungssaal auch dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare Tür verschlossen ist, potentielle Zuhörer aber durch die geöffnete Saaltür den Zuhörerraum betreten können (Senatsurteil vom - 1 StR 102/70; Kissel/ Mayer, GVG 4. Aufl. § 169 Rdn. 22). Die Voraussetzungen für eine "öffentliche" Verhandlung liegen auch dann vor, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes - etwa aus Sicherheitsgründen - verschlossen ist, der Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298).
So liegt der Fall auch hier. Nach den dienstlichen Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts, die für das Revisionsgericht hinsichtlich der Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich maßgeblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom - 1 StR 527/05), liegt sein Dienstzimmer in einem für den Besucherverkehr frei zugänglichen Teil des Landgerichts. Zwar ist sein Dienstzimmer, in dem bisher nicht nur Schöffenwahlen, sondern auch andere Sitzungen stattfinden, mit einem (nicht drehbaren) Knauf und nicht mit einer Klinke gegen einen gänzlich ungehinderten Eintritt gesichert. Es bereitet dem interessierten Zuhörer keine besonderen Schwierigkeiten, entsprechend dem hier angebrachten Hinweisschild das Präsidentenzimmer durch das regelmäßig besetzte Vorzimmer zu betreten oder durch Klopfen an der Tür Einlass zu erlangen (vgl. in ähnlichem Sinne schon Senat NStZ 1985, 514).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
wistra 2006 S. 316 Nr. 8
MAAAB-95147
1Nachschlagewerk: nein