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Abgabenordnung; | Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegenüber Handlungsunfähigem (§§ 171, 79 AO)
Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegenüber einem Handlungsunfähigen hemmen nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist (). Verfahrenshandlungen gegenüber einem Handlungsunfähigen sind in der Regel unwirksam. Zwar reicht nach dem Wortlaut des § 171 Abs. 5 AO für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der bloße tatsächliche Vorgang dieser Maßnahmen aus. Der Stpfl. muß aber auch insoweit erkennen können, daß in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Unwirksame Verfahrenshandlungen jedoch können den Ablauf der Verjährungsfrist bzw. Festsetzungsfrist nicht hemmen.