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BAG 15.01.1997 7 AZR 873/95
Öffentlicher Dienst; | Steuerpflichtigkeit an sich steuerfreier Zulagen bei freigestelltem Personalratsmitglied
Auch nach dem rheinland-pfälzischen Landespersonalvertretungsgesetz 1992 kann ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber nicht verlangen, daß er ihm während der Freistellung zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt die Nettolohndifferenz zahlt, die sich daraus ergibt, daß Zulagen (hier: Schicht- und Bereitschaftszulage), die im Falle der Arbeitsleistung steuer- und sozialversicherungsfrei sind, abgabepflichtig sind ().