BAG Urteil v. - 9 AZR 683/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 28 Satz 1; BetrAVG § 1b; VVG § 176 Abs. 3; VVG § 176 Abs. 4; Tarifverträge Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG) § 5 des Tarifvertrags vom ; Protokollnotiz II Ziff. 1 a) der Fassung des Tarifvertrags vom ; Protokollnotiz Ziff. 4 a) der Fassung des Tarifvertrags vom (TV-ÜV Cockpit); Protokollnotiz Ziff. 6 b) der Fassung des Tarifvertrags vom (TV-ÜV Cockpit)

Instanzenzug: ArbG Frankfurt am Main 7/15 Ca 1765/01 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten dem Kläger eine tarifliche Übergangsversorgung bis zum 63. oder bis zum 65. Lebensjahr zahlen müssen.

Der Kläger ist am geboren. Er war vom bis zum bei der Beklagten zu 1) und vom bis bei der Beklagten zu 2) angestellt. Der Kläger schied bei der Beklagten zu 2) aus und erhielt anschließend ab dem von ihr Zusatzrente gemäß dem "Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG)" in der Neufassung vom . Nach Erreichen des 63. Lebensjahres des Klägers hat die Beklagte die Zahlung der Zusatzrente ab Februar 2002 eingestellt.

Der Kläger war als Mitarbeiter des Cockpitpersonals tätig. Er kann ab dem 63. Lebensjahr eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehen.

Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein 55. Lebensjahr vollendet hat und als er aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, galt § 19 des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) in der Fassung des Tarifvertrags vom (MTV). Dieser legte fest, dass das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, endet. Bei körperlicher und beruflicher Eignung des Mitarbeiters konnte das Arbeitsverhältnis über dieses Alter hinaus verlängert werden, soweit die einschlägigen Vorschriften eine Verwendung über das 55. Lebensjahr hinaus zuließen. Ein so verlängertes Arbeitsverhältnis endete nach diesen Regelungen mit Ablauf eines weiteren Lebensjahres. Eine wiederholte Verlängerung war zulässig, jedoch höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendete.

Die Tarifentwicklung hinsichtlich der Übergangsversorgung stellte sich wie folgt dar:

Der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal vom in der Fassung vom gültig ab (TV-ÜV Cockpit 1982) lautete auszugsweise:

"§ 5

...

(2)

a) Die Zusatzrente wird vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung bzw. VBL, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bei Vollendung des 55. Lebensjahres noch im Dienste der DLH/CFG steht.

...

§ 10

...

(2) Steuerpflichtige Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis werden zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als

..."

Nach seinem § 9 Abs. 1 trat am der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal vom (TV-ÜV Cockpit 1989) in Kraft, der auszugsweise lautet:

"Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen

§5

...

(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung (AV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres*).

Für Mitarbeiter, die nicht in der VBL oder AV versichert sind, treten etwaige sonstige Versorgungsleistungen (ausgenommen Ruhegehälter von Beamten und Berufssoldaten **) an die Stelle der VBL/AV-Leistungen.

...

*) siehe Protokollnotiz, II, Ziffer 1

**) siehe Protokollnotiz, II, Ziffer 1 c)

§6

(1) Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden - vorbehaltlich des 2. Unterabsatzes - zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als ... Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteil aus einer anderweitigen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter werden voll angerechnet, wenn eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 MTV Bord von DLH/CFG angeboten, jedoch vom Mitarbeiter nicht angenommen wurde.

...

Protokollnotiz

...

II. Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen

1.a) Die Zahlung der Zusatzrente (§ 5) endet regelmäßig mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Sofern bei befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen, wird die Übergangsversorgung solange fortgeführt. Entsprechendes gilt, soweit und solange Anspruch auf VBL-/AV-Gesamtversorgung noch nicht besteht, weil der Mitarbeiter die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht erfüllt hat.

..."

Am trat der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom in Kraft (TV-ÜV Cockpit 2000). Dort heißt es:

"§ 5

...

(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Absatz (1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

...

Der Mitarbeiter ist grundsätzlich verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Altersrente für langjährig Versicherte (nach derzeitiger Rechtslage mit Vollendung des 63. bzw. 62. Lebensjahres) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie daran anknüpfende VBL-gleiche Betriebsrenten in Anspruch zu nehmen, ...

§6

(1) Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden - vorbehaltlich des 2. Unterabsatzes - zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als ... Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile aus einer anderweitigen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter werden voll angerechnet, wenn eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. (2) MTV Cockpit DLH von DLH angeboten, jedoch vom Mitarbeiter nicht angenommen wurde.

...

Inkrafttreten und Vertragsdauer

§9

(1) Diese Neufassung des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpitpersonal tritt am in Kraft; sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des Tarifvertrags vom .

...

Protokollnotiz

...

II.

...

4. Überleitungsregelungen

a) Für Mitarbeiter, die am das 32. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet haben, wird, wenn der Versorgungsfall eintritt, mindestens der Betrag als Zusatzrente bzw. als Flugdienstuntauglichkeitsleistung gewährt, der sich nach § 5 Abs. (3) a) in der bis geltenden Fassung ergeben hätte. Diese Überleitungsregelungen gelten für am beschäftigte Fluglehrer sowie Flugingenieure bzw. als FEE (Enlarger) eingesetzte Flugingenieure, die bei altersbedingtem Ausscheiden noch in dieser Funktion bei DLH tätig sind, auch bei weniger als 10 Dienstjahren.

...

6. a) Mitarbeiter der Geburtsjahrgänge Juni 1940 bis Dezember 1946 (einschließlich), deren Arbeitsverhältnis am noch bestanden hat, können vor Eintritt in die Übergangsversorgung wählen, ob sie die Zusatzrente nach § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 5. dieses neu gefaßten Tarifvertrags oder nach § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 1. a) Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom erhalten wollen.

...

b) Für Mitarbeiter die am bereits in Übergangsversorgung waren, gilt statt § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 5. dieses Tarifvertrags § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 1. a) des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit vom in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom mit der Maßgabe, daß Grundlage der Berechnung der Zusatzrente - abweichend von dessen § 5 Absatz (3) - der fiktiv volldynamisch fortgeschriebene VTV Bord Nr. 26 vom ist.

..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die Zusatzversorgung auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu. Dies ergebe sich aus den tariflichen Vorschriften. Soweit diese anders auszulegen seien, seien sie rechtswidrig und verstießen insbesondere gegen den Gleichheitssatz. Er trägt zur Höhe seiner Forderung weiter vor.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagte auch nach dem bis einschließlich verpflichtet ist, an ihn monatlich jeweils den sich aus Euro 8.262,05 ergebenden Nettobetrag abzgl. der von der BfA monatlich ausgezahlten Rentenbeträge, sowie abzgl. der von der VBL jeweils monatlich ausgezahlten Zusatzrente zuzüglich in Zukunft etwa eintretender tariflicher Gehaltserhöhungen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter und richtet ihn ausdrücklich gegen beide Beklagte.

Gründe

A. Der Neunte Senat ist - entgegen von vor dem Senat erhobenen Rügen - zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.

Nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2004 ist der Neunte Senat ua. für "Vorruhestand" zuständig (Punkt 9.2). Eine Zuständigkeit des Dritten Senats kommt nicht in Betracht. Diesem obliegt ua. die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über "Fragen der betrieblichen Altersversorgung" (Punkt 3.1). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Anwendung und Auslegung einer tariflichen Vorruhestandsregelung.

Eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus: Sie muss den Zweck einer Versorgung erfüllen, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll und aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein. Sie muss weiter dazu dienen, die Altersversorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern ( - AP BetrAVG § 7 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 25; - 3 AZR 454/97 - BAGE 90, 120, 122, 123).

Mit einer tariflichen Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt. Sie dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem im Tarifvertrag vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung der Altersgrenze nach § 19 des Manteltarifvertrags die Weiterarbeit versagt wird (Senat - 9 AZR 678/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.]; - 9 AZR 235/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Die Leistungen der TV-ÜV Cockpit sind nicht auf die endgültige Absicherung der Arbeitnehmer hin ausgelegt. Vielmehr soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer im Cockpit nicht mehr tätig sind. Die Dauerabsicherung ab einem bestimmten Lebensalter bis zum Ableben wird durch die Übergangsversorgung nicht gewährleistet.

Unerheblich ist der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Mittelpunkt gestellte Gesichtspunkt, dass er auf Grund seiner Arbeitsmarktchancen bei Ausscheiden aus seiner Tätigkeit praktisch nicht mehr tätig werden kann. Dies führt zwar zu einem Absicherungsbedarf. Dieser Absicherungsbedarf entsteht aber wegen seiner Arbeitslosigkeit und nicht deshalb, weil die Tarifvertragsparteien die Übergangsversorgung als System der endgültigen Absicherung ausgestaltet hätten. Dass die Tarifvertragsparteien im Übrigen grundsätzlich davon ausgehen, dass auch die aus dem Arbeitsverhältnis nach § 19 des Manteltarifvertrags ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen können, ergibt sich daraus, dass sie für diesen Fall in den Tarifvertrag Anrechnungsvorschriften aufgenommen haben.

Es liegt deshalb eine Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit vor. Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit sind keine betriebliche Altersversorgung ( - DB 2004, 1624).

B. Die Revision ist zulässig. Eine - möglicherweise unzulässige - Antragsänderung liegt nicht vor. Da der Kläger beide Beklagte in Anspruch genommen hat, war von vornherein deutlich, dass sich der Klageantrag trotz des Gebrauches des Singulars vorn vornherein gegen beide Beklagte richtete.

C. Die Revision ist unbegründet.

I. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) bestehen keine Bedenken. Der Vorrang der Leistungsklage steht hier nicht entgegen. Die Feststellung des Anspruchs auf Übergangsversorgung kann gegenüber der monatsweisen zu erhebenden Zahlungsklage zu einer prozesswirtschaftlich weniger aufwändigen Erledigung führen (vgl. -; - 3 AZR 499/94 -).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Fortzahlung der tariflichen Übergangsversorgung (Zusatzrente) nach der Vollendung des 63. Lebensjahres.

1. § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 begründet keinen Anspruch auf Zusatzrente über das 63. Lebensjahr hinaus.

a) Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten unterfällt dem zeitlichen Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 1989. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Tarifvertrags trat er am in Kraft und ersetzte ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des TV-ÜV Cockpit vom . Der Kläger schied im Jahr 1999 aus und damit zu einem Zeitpunkt, auf Grund dessen der Anspruch auf Zusatzrente unter der Geltung des TV-ÜV Cockpit 1989 begann.

b) Gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 iVm. seiner Protokollnotiz II Ziff. 1 a) endet die Zahlung der Zusatzrente für Mitarbeiter, die keinen Anspruch aus befreiender Lebensversicherung oder auf VBL-/AV-Gesamtversorgung wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach 35 Jahren haben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Dies ist beim Kläger der Fall. Die Protokollnotiz ist Teil des Tarifvertrags. Sie steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 und enthält detaillierte Regelungen (Senat - 9 AZR 678/02 - zVv.; - 9 AZR 235/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).

2. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 2000. Danach endet die Zahlung der Zusatzrente mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der TV-ÜV Cockpit 2000 trat aber gem. § 9 Abs. 1 erst am in Kraft. Er hat keine rückwirkende Regelung hinsichtlich der Bezugsdauer der Rente getroffen.

Auch soweit der Kläger Ansprüche für die Zeit ab dem geltend macht, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Das folgt schon aus der Übergangsregelung in der Protokollnotiz II Ziff. 6 b) des TV-ÜV Cockpit 2000. Danach gilt für Mitarbeiter, die am bereits in Übergangsversorgung waren, § 5 iVm. der Protokollnotiz II Ziff. 1 a) des TV-ÜV Cockpit 1989 mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzrente. Der Kläger befand sich am bereits in der Übergangsversorgung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 dieser Protokollnotiz. Diese Regelung betrifft allein die Höhe der Zusatzversorgungsrente. In den dort genannten Fällen ist eine Kontrollrechnung vorzunehmen, auf Grund derer die Übergangsversorgung höher sein kann, als die "an sich" anwendbare Berechnungsmethode vorsieht (vgl. Senat - 9 AZR 38/01 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 5). Die Anwendung dieses Vergleichs führt aber nicht dazu, dass die von ihm profitierenden ehemaligen Arbeitnehmer etwa eine besondere Gruppe wären, die nicht mehr den Übergangsregelungen nach der Ziff. 6 b) der Protokollnotiz unterfallen würden. Während die Protokollnotiz II Ziff. 6 b) die Frage des "Ob" der Übergangsversorgung regelt, regelt die Ziff. 4 die Frage des "Wie".

3. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1982. Diese Regelung ist hinsichtlich des Klägers wirksam durch den TV-ÜV Cockpit 1989 abgelöst.

a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei, tarifliche Regelungen durch neue abzulösen, auch wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Das Verhältnis zwischen dem früheren und dem späteren Tarifvertrag richtet sich nach dem Ablösungsprinzip. Allerdings dürfen vorhandene Besitzstände nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden. Dies folgt aus dem allgemeinen Vertrauensprinzip. Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen der zulässigen Rückwirkung einzuhalten, wie sie vom Gesetzgeber zu beachten sind. Eine Rückwirkung in Form der unechten Rückwirkung ist gegeben, wenn der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind. Eingriffe durch Neuregelungen sind nur zulässig, wenn entweder die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen oder die für die Änderung sprechenden Gründe bei Abwägung dem Vertrauensschutz vorgehen (Senat - 9 AZR 678/02 - zVv. mwN).

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie es offenbar der Praxis bei den Beklagten entsprach - der TV-ÜV Cockpit 1982 tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt hat. Der Kläger konnte jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass auch künftig für das Ende der Zusatzrente auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und den Zeitpunkt der tatsächlichen Rentengewährung abgestellt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der tariflichen Leistung. Danach sollen die ehemaligen Arbeitnehmer für Zeiten abgesichert werden, während derer sie einerseits nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber tätig sein konnten, weil der Tarifvertrag ihr Ausscheiden erzwang, andererseits eine soziale Absicherung durch das System der Altersversorgung noch nicht gegeben war. Diesem Zweck entsprach es von vornherein, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden konnte. Damit konnte ein Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung unverändert lassen würden, objektiv nicht begründet werden (Senat - 9 AZR 678/02 - zVv.; - 9 AZR 235/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).

Daran ist auch nach den Ausführungen des Klägers in der Revisionsverhandlung festzuhalten. Soweit er auf die andauernde Praxis der Beklagten und seine Annahme, diese Praxis und der sie begründende Tarifvertrag würden unverändert bleiben, verweist, überzeugt dies nicht. Vertrauen wird nicht allein dadurch schutzwürdig, dass eine Praxis oder Rechtslage für eine längere Zeit bestand. Es setzt weiterhin voraus, dass es auch keinen objektiven Grund gab, eine künftige Änderung dieses Rechtszustandes für möglich zu halten. Ein solcher Grund lag hier aber im Hinblick auf den Zweck der Übergangsversorgung vor.

4. Der Kläger kann für sich auch nichts aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.

a) Umstritten ist, inwieweit auch die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz gebunden sind (dazu - BAGE 95, 277 mit ausführlichen Nachweisen). Selbst wenn man annimmt, die Tarifvertragsparteien seien unmittelbar an den Gleichheitssatz gebunden, würde ein Verstoß voraussetzen, dass sie bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen. Diese müssten so wesentlich sein, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (Senat - 9 AZR 146/03 - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Diese Grenzen haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten:

b) Es verstößt zunächst nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Zusatzrenten für ehemalige Arbeitnehmer mit Anspruch aus befreiender Lebensversicherung bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden, nicht jedoch für Arbeitnehmer wie den Kläger, die eine Rente aus gesetzlicher Altersversorgung in Anspruch nehmen können.

Die Möglichkeit einer befreienden Lebensversicherung beruhte auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 AnVNG. Danach konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und Erlebens des 65. Lebensjahres oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hatten und für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wurde, wie für die Angestelltenbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Weitere Voraussetzungen waren durch diesen Versicherungsvertrag nicht zu erfüllen. Damit konnte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch eintreten, wenn der Versicherungsvertrag bei vorzeitiger Auflösung vor dem 65. Lebensjahr erhebliche Verschlechterungen vorsah, die sich nicht am Zweck der Alterssicherung, sondern an wirtschaftlichen Überlegungen des Versicherers orientierten. Demgegenüber konnten die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass die Abschläge für vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente der BfA am Zweck des Altersversorgungssystems - der Absicherung der ehemaligen Arbeitnehmer im Rentenalter - ausgerichtet sein würden (Senat - 9 AZR 235/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).

Dagegen kann nicht eingewandt werden, private Versicherer seien jedenfalls verpflichtet, den Rückkaufwert der Versicherung zu erstatten. Von dieser Regelung sind vertragliche Ausnahmen möglich, wenn dies angemessen ist (§ 176 Abs. 3 und Abs. 4 VVG). Soweit der Kläger darauf verweist, die Rentenversicherung übernehme versicherungsfremde Leistungen, geht auch dies ins Leere. Sie sind für den konkreten Rentenanspruch des einzelnen Arbeitnehmers bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenversicherung nicht erheblich.

c) Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie den Kläger nicht in den Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 2000 einbezogen haben.

aa) Die Tarifvertragsparteien haben sich dazu entschlossen, die von ihnen gefundenen Regelungen von einem Stichtag abhängig zu machen. Das ist rechtlich zulässig ( - AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; Senat - 9 AZR 235/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Stichtagsregelung im Ergebnis dazu führt, dass der Kläger einen Verzicht zu leisten hat, der weder Arbeitnehmern, die unter den vorangegangenen Tarifvertrag fielen, noch denen, die unter den darauffolgenden Tarifvertrag fielen, zugemutet wurde. Der Senat verkennt auch das Argument des Klägers nicht, gerade sein Verzicht habe es erst möglich gemacht, dass jetzt wieder relativ günstige Arbeitsbedingungen gewährt würden. Diese Argumente sind jedoch nicht tarifrechtlicher, sondern tarifpolitischer Natur. Dem Senat ist eine inhaltliche Stellungnahme zu der Zweckmäßigkeit der von den Tarifvertragsparteien gefundenen Lösung verwehrt. Sie widerspräche dem Grundsatz der Tarifautonomie. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (ständige Rechtsprechung, Senat - 9 AZR 146/03 - EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.

bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nur bestimmte "Generationen" von ehemaligen Arbeitnehmern durch die im TV-ÜV Cockpit 2000 gefundene Übergangsregelung benachteiligt werden, da diese an den nach § 19 MTV bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und somit - zumindest mittelbar - ebenso wie diese Vorschrift an das Alter anknüpft. Aus europarechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes:

(1) Die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom (ABl. Teil L Nr. 303 vom S. 16 ff. - Rahmenrichtlinie) verbietet sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Diskriminierung ua. wegen des Alters (Art. 1 und 2 Rahmenrichtlinie). Nach Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie war diese Richtlinie spätestens zum durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen. Den Mitgliedsstaaten ist die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung von drei Jahren eingeräumt (Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie). Nach den Feststellungen des Senats hat die Bundesregierung durch Mitteilung vom an die Kommission von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Die Richtlinie ist deshalb zur Zeit noch nicht umzusetzen.

Die Voraussetzungen einer Vorwirkung (dazu - Inter-Environnement Wallonie EuGHE I 1997, 7435; Senat - 9 AZR 272/01 - AP BGB § 611a Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - BGHZ 138, 55), liegen nicht vor. Entgegenstehende Rechtsnormen bleiben daher bis zur künftigen Umsetzung innerhalb der verlängerten Frist unzweifelbar in Kraft. Dazu gehören auch die Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) von Tarifverträgen. Das ist europarechtlich unbedenklich, weil die Tarifautonomie auch im europäischen Primärrecht verankert ist (vgl. - Albany EuGHE I 1999, 5863; - C-115 bis 117/97 - Brentjens AP EG-Vertrag Art. 85 Nr. 2; Senat - 9 AZR 122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da der TV-ÜV Cockpit 2000 vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie, das war der Tag ihrer Veröffentlichung am (Art. 20 Rahmenrichtlinie), bereits geltendes Recht war, gab und gibt es keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, diesen Tarifvertrag aufzuheben oder für unanwendbar zu erklären.

(2) Obwohl es an einer amtlichen Veröffentlichung der Inanspruchnahme der Fristverlängerung fehlt, ist die Umsetzungsfrist für die Bundesrepublik noch nicht abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland war allerdings nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, die Inanspruchnahme amtlich bekannt zu machen.

Die Inanspruchnahme einer Verlängerung der Umsetzungsfrist von EG-Richtlinien hat nicht nur für das Verhältnis des Mitgliedsstaats zur Gemeinschaft Bedeutung. Das ergibt sich aus der Wirkweise von EG-Richtlinien. Diese richten sich zwar im Grundsatz an die Mitgliedsstaaten (Art. 249 Unterabs. 3 EG; vgl. auch Art. 21 Rahmenrichtlinie) und damit nicht unmittelbar an die Bürger. Unabhängig von möglichen sonstigen Rechtswirkungen begründen Richtlinien die Pflicht, einzelstaatliche Gesetze - unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass der Richtlinie ergangen sind - europarechtskonform im Lichte einer Richtlinie auszulegen ( 79/83 - Harz EuGHE 1984, 1921). Diese Pflicht entsteht grundsätzlich erst ab dem festgesetzten spätesten Zeitpunkt und nur in Ausnahmefällen - zB bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "guten Sitten" - bereits vorher (bezüglich Verwirkung vgl. - BGHZ 138, 55). Der Inhalt nationaler Rechtsnormen hängt also davon ab, ob eine EG-Richtlinie besteht, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die noch eine Umsetzung erforderlich macht. Der Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes kommt in diesem Fall normative Bedeutung zu. Insoweit handelt es sich um einen Akt der Rechtssetzung, für den das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Satz 1 GG), eine Veröffentlichung vorschreibt ( - BVerfGE 65, 283, 290 ff.).

Die unterlassene Veröffentlichung führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der verlängerten Frist als unwirksam anzusehen ist. Die Frage, welche Wirkungen EG-Recht hat, richtet sich allein nach Gemeinschaftsrecht. Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie verlangt nur, dass der Mitgliedsstaat die Kommission von der Inanspruchnahme der Zusatzfrist unterrichtet. Formelle Voraussetzungen stellt er dazu nicht auf. Da die Bundesregierung die Kommission schriftlich unterrichtet hat, sind die allein maßgeblichen europarechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verlängerungsfrist erfüllt.

5. Der TV-ÜV Cockpit 1989 greift auch nicht unzulässigerweise in unverfallbare Anwartschaften des Klägers gem. § 1b BetrAVG ein. Bei der Übergangsversorgung handelt es sich - wie dargelegt - nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

6. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 41 SGB VI.

Diese Vorschrift betrifft Vereinbarungen, die das Ausscheiden auf einen Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenbezugs bestimmen. Derartige Vereinbarungen werden, wenn nicht die in der Regelung benannten Ausnahmefälle vorliegen, kraft Gesetzes auf das 65. Lebensjahr bezogen. Die Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen (Senat - 9 AZR 136/02 - AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern verlängert die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
FAAAB-95090

1Für die Amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein