1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat.
2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluß an - NJW 1982, 235; - AP HGB § 87 c Nr. 3).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2001 S. 2059 Nr. 40 DB 2001 S. 1727 Nr. 32 EAAAB-95086
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