Gesetze: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in der Fassung vom (GVBl. NW 1984 S 678) § 1 Abs. 1; Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in der Fassung vom (GVBl. NW 1984 S 678) § 1 Abs. 2; Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in der Fassung vom (GVBl. NW 1984 S 678) § 5 Abs. 1; Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in der Fassung vom (GVBl. NW 1984 S 678) § 5 Abs. 2; Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in der Fassung vom (GVBl. NW 1984 S 678) § 9 Satz 1; Gesetz zur Freistellung v. Arbeitnehmern zum Zwecke d. beruflichen u. politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - (AWbG) in d. d. Gesetz v. geänderten Fassung (GVBl. NW 2000 S 361) § 5 Abs. 1
Leitsatz
Die Durchführung einer anerkannten Bildungsveranstaltung verstieß während der Geltung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes in der Fassung vom nicht gegen die Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes, wenn im Durchschnitt an jedem Tag der Bildungsveranstaltung ein organisierter Lernprozeß über sechs Lerneinheiten a 45 Minuten stattgefunden hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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