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BAG Beschluss v. - 9 AZR 611/99

Gesetze: BGB § 394; BUrlG § 7 Abs. 4; ZPO § 850 c

Leitsatz

Das Urlaubsentgelt ist Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs fortzahlt. Es ist ebenso wie anderes Arbeitsentgelt pfändbar. Das gilt auch für das Entgelt, das der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG zahlt.

Fundstelle(n):
BB 2001 S. 2378 Nr. 46
DB 2002 S. 327 Nr. 6
IAAAB-95063

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BAG, Beschluss v. 28.08.2001 - 9 AZR 611/99

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