Gesetze: BGB § 387; BGB § 394; BGB § 812; BGB § 818; BUrlG § 5; BUrlG § 13; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein, im Unterwesergebiet und im Nordwestlichen Niedersachsen vom (MTV) § 10
Leitsatz
Verkürzt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf den vollen Jahresurlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, verkürzt sich nach § 10 Nr. 10. 3 1. MTV der Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung (Urlaubsgeld) auf die Zahl der dem Arbeitnehmer aufgrund der Kürzung zustehenden Urlaubstage auch dann, wenn der Arbeitgeber die zusätzliche Urlaubsvergütung bereits für den vollen Jahresurlaub gezahlt hat.
Das Rückforderungsverbot in § 10 Nr. 4.3 MTV gilt nicht für den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung, die er dem mit einem verkürzten Urlaubsanspruch ausscheidenden Arbeitnehmer für Urlaubstage gezahlt hat, die der Arbeitnehmer nicht erhalten hat und die er auch nicht beanspruchen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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