Gesetze: Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom (MRP) Nr. 14; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom (MRP) Nr. 43; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom (MRP) Nr. 88; Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom (MRP) Nr. 93; ArbZG § 1; ArbZG § 4
Leitsatz
Nach Nr. 43 MRP wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP, wonach Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren ist. Der für diese Zeit ohne Arbeitsleistung gezahlte Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 und Nr. 93 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts (und Urlaubsgelds) einzubeziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1536 Nr. 30 BB 2001 S. 472 Nr. 9 DB 2001 S. 1729 Nr. 32 WAAAB-94993
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