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BAG Urteil v. - 9 AZR 397/00

Gesetze: Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom § 2; Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit vom (TV ATZ) abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom § 3; GG Art. 9 Abs. 3

Leitsatz

1. Die Begrenzung des Anspruchs auf Abschluß eines Altersteilzeitvertrages auf 5 % der Arbeitnehmer eines Betriebes ist keine Betriebsnorm nach § 3 Abs. 2 TVG.

2. Hat die Rechtsprechung eine bereits von den Tarifvertragsparteien in einem Vorgängertarifvertrag verwandte Formulierung verfassungskonform ausgelegt, so ist bei erneuter Verwendung dieser Klausel durch die Tarifvertragsparteien nur ausnahmsweise davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien eine davon abweichende Regelung treffen wollen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BB 2002 S. 681 Nr. 13
DB 2002 S. 486 Nr. 9
MAAAB-94992

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BAG, Urteil v. 18.09.2001 - 9 AZR 397/00

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