Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: AltTZG § 3; AltTZG § 4; AltTZG § 5; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611; BAT § 15; BAT § 34; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) Nr. 3; TV ATZ vom § 2; TV ATZ vom § 3; TV ATZ vom § 4; TV ATZ vom § 5; SchFG vom (GVBl. NRW S. 288) § 5 Abs. 1 Satz 1; Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) Art. 6; Zehntes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) Art. 7 § 8; GG Art. 3 Abs. 1
Instanzenzug: ArbG Köln 21 Ca 4555/04 vom ArbG Köln 7 Ca 6975/04 vom ArbG Köln 20 Ca 7872/04 vom ArbG Köln 7 Ca 6620/04 vom ArbG Siegburg 6 (2) Ca 1725/04 vom LAG Köln 7 (2) Sa 1139/04 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung.
Die Kläger und Klägerinnen sind bei dem beklagten Land als Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis an unterschiedlichen Schulformen beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse sind die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) sowie die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge anzuwenden.
Die vollbeschäftigten Kläger und Klägerinnen schlossen mit dem beklagten Land auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom (BGBl. I S. 1078) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom - in der jeweils geltenden Fassung - Änderungsverträge.
In dem Änderungsvertrag des 1945 geborenen Klägers zu 1), bis dahin mit 27 Unterrichtsstunden beschäftigt, heißt es auszugsweise:
"§ 1
Das Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen ab als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt. Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV ATZ am .
§ 2
Die Altersteilzeit wird im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom bis einschließlich und einer Freistellungsphase vom bis einschließlich geleistet.
Das gleiche Muster lag dem Änderungsvertrag der 1947 geborenen Klägerin zu 2) zugrunde, beschäftigt mit 26,5 Unterrichtsstunden. Sie ist seit in Altersteilzeit mit einer Arbeitsphase vom bis einschließlich und anschließender Freistellung bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am .
Der 1947 geborene Kläger zu 3), beschäftigt mit 27 Unterrichtsstunden, schloss mit dem beklagten Land zunächst einen Änderungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis ab als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden und am enden sollte. In § 2 hieß es:
"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 27 Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 TV ATZ); sie wird geleistet
( x ) im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom
bis einschließlich
und einer Freistellungsphase vom bis einschließlich."
Im März 2004 leitete das beklagte Land (Schulamt für die Stadt Köln) dem Kläger zu 3) eine geänderte Vertragsfassung zu mit dem Hinweis, bei der Vertragserstellung sei leider ein Fehler unterlaufen. Die Stundenzahl sei falsch angegeben worden. Sie betrage 13,5 Wochenstunden. Der Kläger unterzeichnete den im Übrigen unveränderten Vertrag.
Die 1946 geborene Klägerin zu 4) ist seit in Altersteilzeit. In § 2 des Änderungsvertrags heißt es:
"Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt 12,25 Wochenstunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 (1) TV ATZ); sie wird im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom bis einschließlich und einer Freistellungsphase vom bis einschließlich geleistet."
Die 1944 geborene Klägerin zu 5) ist seit in Altersteilzeit; die Arbeitsphase dauerte vom bis und die Freistellungsphase vom bis einschließlich . In allen Verträgen ist in § 3 die Anwendung des TV ATZ in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart. Die Vorschriften des TV ATZ lauten auszugsweise:
"§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. ...
§ 4 Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge ...
§ 5 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). ...
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; ..."
In § 34 BAT heißt es:
"(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht."
Die Kläger und Klägerinnen erteilten ab Beginn der Altersteilzeit für die Dauer der Arbeitsphase weiterhin die bisherige Zahl an Unterrichtsstunden. Das beklagte Land errechnete das monatliche Teilzeitentgelt sowie den Mindestnettobetrag auf der Grundlage der Wochenstundenzahl eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.
Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2I I BAT) ist ua. die Tarifbestimmung des § 15 BAT über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nicht anzuwenden. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung geregelt, bis auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Schulfinanzgesetz (SchFG) vom (GVBl. NRW S. 288), seit auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) vom (GVBl. NRW S. 102). Der Kultusminister ist nach Maßgabe der Vorschriften ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Durch Art. 6 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom (GVBl. NRW S. 814, 819) wurde die Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG geändert. Die Pflichtstundenzahl für alle Lehrer wurde mit Wirkung zum um eine Stunde angehoben. Nach Art. 7 § 8 gilt die nach Verkündung des Gesetzes erhöhte Wochenarbeitszeit für Beamte, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, entsprechend. Für Beamte, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, ist sie ohne Belang.
Das beklagte Land bot den angestellten Lehrern regelmäßig die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung bei gleichzeitiger Rückkehr zur Vollbeschäftigung an. Eine anteilige Erhöhung der Unterrichtsstunden lehnte es ab. Hierfür war eine vom Finanzministerium des beklagten Landes im November 2003 erbetene Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zu den Auswirkungen einer Arbeitszeiterhöhung für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse maßgeblich. In dem Schreiben der BfA vom heißt es, bezogen auf eine Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Stunden auf 41 Stunden:
"Die Halbierung der Arbeitszeit während der Altersteilzeitarbeit erfolgt nach Feststellung der bisherigen Arbeitszeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AtG. Folglich beträgt die reduzierte wöchentliche Arbeitszeit für die Altersteilzeitarbeit 19,25 Stunden/wöchentlich. Sie ist maßgebend für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Eine Änderung der halbierten Arbeitszeit im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber nicht zugelassen. ... Eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20,5 Stunden/wöchentlich während der Altersteilzeitarbeit führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne."
Mit Schreiben vom , gerichtet an das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und nachrichtlich an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, gab das Finanzministerium des beklagten Landes Hinweise zur Umsetzung der Pflichtstundenerhöhung auf die Arbeitsverhältnisse angestellter Lehrer in Altersteilzeit. Sinngemäß wird ausgeführt, dass sich für die Lehrkräfte, deren Freistellungsphase spätestens am begonnen habe, nichts ändere. Die Vergütung könne in der bisherigen Höhe weiter gezahlt werden. Eine Verlängerung der Arbeitszeit der Lehrer, die sich am in der Arbeitsphase befänden, sei nach Auskunft der BfA ausgeschlossen. Eine Gleichbehandlung mit den entsprechenden Beamten komme insoweit nicht in Betracht. Wie bei jedem anderen teilzeitbeschäftigten Lehrer führe die Arbeitszeiterhöhung zu einer entsprechenden Minderung der Vergütung, weil der "Teilzeitquotient" kleiner geworden sei. Ausgehend von einer (beispielhaften) Arbeitszeiterhöhung von 38,5 Wochenarbeitsstunden auf 41 Stunden, errechne sich das Teilzeitentgelt des § 4 TV ATZ statt mit 19,25 zu 38,5 nunmehr mit 19,25 zu 41 und der Mindestnettobetrag iSv. § 5 TV ATZ statt mit 38,5 zu 38,5 mit 38,5 zu 41. Für die Freistellungsphase gelte teilweise anderes. Das bis zum erarbeitete und in der Freistellungsphase auszukehrende Teilzeitentgelt werde für einen gleich langen Zeitraum mit dem Quotienten 19,25 zu 38,5 bemessen. Der Berechnung des Mindestnettobetrags sei dagegen die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Stunden im Verhältnis zur erhöhten Arbeitszeit von 41 Stunden zugrunde zu legen.
Dementsprechend errechnete das beklagte Land ab dem Teilzeitentgelt und Mindestnettobetrag auf der Grundlage des um eine Stunde erhöhten Stundendeputats mit der Folge, dass sich für die Kläger und Klägerinnen Entgeltminderungen ergaben.
Damit waren die Kläger und Klägerinnen nicht einverstanden. Das beklagte Land sei nicht ermächtigt, die Altersteilzeitvergütung einseitig zu kürzen.
Die Kläger und Klägerinnen haben beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, die an die Kläger und Klägerinnen zu zahlende Altersteilzeitvergütung ab dem zu verringern.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Arbeitsgerichte haben den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen des beklagten Landes nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klagen. Die Kläger und Klägerinnen verfolgen ihr Klageziel mit der Maßgabe, dass bis zur jeweiligen Beendigung der Arbeitsverhältnisse das Teilzeitentgelt und der Mindestnettobetrag entsprechend den im Einzelnen benannten Quotienten zu bemessen sind.
Gründe
Die Revision des beklagten Landes ist teilweise erfolgreich.
A. Die Klagen sind zulässig. Die in der Revision ergänzten Klageanträge genügen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie erfassen die für die Bemessung und Zahlung der Altersteilzeitvergütung maßgebenden Bestandteile "Teilzeitentgelt" iSv. § 4 TV ATZ und "Mindestnettobetrag" iSv. § 5 Abs. 2 TV ATZ sowie deren Berechnungsgrundlagen, ausgedrückt in Quotienten. Mit der Angabe des Datums, zu dem das Arbeitsverhältnis enden wird, ist klargestellt, dass sich die begehrte Feststellung sowohl auf die Arbeitsphase als auch auf die Freistellungsphase erstreckt.
Für diese Feststellungsanträge besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse allerdings nicht in vollem Umfang. Das beklagte Land hat in der mündlichen Revisionsverhandlung bestätigt, dass das Teilzeitentgelt der Kläger und Klägerinnen nach Maßgabe des Schreibens des Finanzministeriums vom in der Freistellung spiegelbildlich zur Dauer der Arbeitsphase bis mit den bis zum angewendeten Quotienten bemessen wird. Im Streit ist für diesen Zeitraum nur die Bemessung des jeweiligen Mindestnettobetrags.
B. In der Sache sind die Klagen nur teilweise begründet. Die Kläger und Klägerinnen haben ab für die restliche Laufzeit der Arbeitsphase und die entsprechende Zeit der Freistellungsphase keinen Anspruch auf ein Altersteilzeitentgelt, das dem Verhältnis ihrer individuellen Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit entspricht (I.). Bei der Bemessung des Mindestnettobetrags ist ebenfalls die Erhöhung des Pflichtstundendeputats zu berücksichtigen (II.). Anderes gilt für die Zeiten der Freistellung, in denen die Kläger und Klägerinnen Anspruch auf ein Teilzeitentgelt in Höhe der Hälfte einer vollbeschäftigten Lehrkraft haben. Für diesen Zeitraum ist der Mindestnettobetrag auf der Grundlage der Bezüge einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft zu bemessen (III.).
I. Ein Anspruch auf eine andere Bemessung des Teilzeitentgelts ergibt sich nicht aus § 611 BGB iVm. § 4 TV ATZ und den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.
1. Nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die versprochene Arbeitsleistung, der Arbeitgeber hat ihm die als Gegenleistung vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Inhalt der wechselseitig geschuldeten Leistungen ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu entnehmen.
a) Die Unterrichtsverpflichtung vollbeschäftigter Lehrer im öffentlichen Dienst ist tarifvertraglich nicht geregelt. Die Bestimmungen über die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (§ 15 BAT) sind nach den Sonderregelungen 2l I BAT nicht anzuwenden. Stattdessen verweist Nr. 3 der SR 2l I BAT auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird damit bis tariflich Bezug genommen auf § 5 des Schulfinanzgesetzes sowie die hierzu erlassene Verordnung mit den für die einzelnen Schulformen festgelegten Pflichtunterrichtsstunden. Als vollbeschäftigt gilt eine Lehrkraft mit einer entsprechenden Unterrichtsverpflichtung. Eine gesetzliche Erhöhung des Pflichtdeputats beamteter Lehrer, wie hier zum um eine Stunde wöchentlich, gestaltet damit unmittelbar auch die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrer. Sie sind nach § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr zu unterrichten, ohne dass das beklagte Land ein höheres Entgelt schuldete.
Die tarifliche Anknüpfung an das Beamtenrecht ist rechtswirksam. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Normsetzungsbefugnis nicht unzulässig dem Arbeitgeber übertragen ( - BAGE 91, 262; - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360). Dem beklagten Land ist damit zwar ermöglicht, in das Austauschverhältnis "Arbeit gegen Lohn" einzugreifen, wie das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend erkannt hat. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das gilt auch für die zum eingeführte Erhöhung der Pflichtstunden durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Sie ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die vollbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis sind seitdem ebenso wie die Lehrer im Beamtenverhältnis verpflichtet, wöchentlich eine Stunde mehr ohne Lohnausgleich zu unterrichten ( -zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
b) Hat ein angestellter Lehrer weniger Unterrichtsstunden als ein vollbeschäftigter zu erteilen, richtet sich sein Entgeltanspruch als Nichtvollbeschäftigter nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT. Anspruch besteht auf die Vergütung, die für entsprechende vollbeschäftigte Lehrkräfte festgelegt ist und die dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Ohne gesonderte Vereinbarung über eine Anpassung der Unterrichtsverpflichtung führt die Anhebung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer entsprechenden Minderung des Gehaltsanspruchs ( - ZTR 2002, 175). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Teilzeitbeschäftigten nicht anbietet, die Arbeitszeit zur Vermeidung der Entgeltminderung zu erhöhen ( - BAGE 94, 360). Die Regelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT stellt sicher, dass ein teilzeitbeschäftigter Lehrer für die einzelne Unterrichtsstunde dasselbe Entgelt erhält wie ein vollbeschäftigter Lehrer.
c) Bei angestellten Lehrkräften, die sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, führt die Erhöhung der Anzahl der Unterrichtsstunden nach § 4 Abs. 1 TV ATZ ebenfalls zu einer Entgeltminderung. Nach dieser Vorschrift erhält der Arbeitnehmer während der Altersteilzeit als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge. § 34 BAT wird in der Norm ausdrücklich als Berechnungsbeispiel genannt.
Anhaltspunkte, die Bezüge richteten sich stattdessen nach dem bei Beginn der Altersteilzeit geltenden Zeitanteil, enthält der Tarifvertrag nicht. Die Verweisung auf "entsprechende" Teilzeitbeschäftigte bedeutet, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar sein müssen. Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TV ATZ sind damit das Zeitmaß und die Merkmale gemeint, die die Entgelthöhe bestimmen. Die Tarifvertragsparteien behandeln mithin hinsichtlich des Entgelts für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung Arbeitnehmer in Altersteilzeit ebenso wie alle anderen Teilzeitbeschäftigten. Die Besonderheit der im Blockmodell geführten Alterszeit wirkt sich nur insoweit aus, als der Arbeitnehmer trotz seiner (vollen) Arbeitsleistung während der Arbeitsphase lediglich das hälftige Entgelt erhält und die weitere Vergütung erst während der Freistellungsphase gezahlt wird (vgl. Senat - 9 AZR 449/04 -NZA 2006, 506, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). An seinem "Status" als Teilzeitbeschäftigter ändert die aufgeschobene Entgeltzahlung nichts.
d) Die Parteien haben keine hiervon abweichenden Vereinbarungen getroffen.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben, weil die Parteien die von den klagenden Lehrkräften zu erteilenden Wochenunterrichtsstunden nicht für die Dauer der Altersteilzeit fest vereinbart hätten. Vielmehr läge den Altersteilzeitarbeits-verhältnissen eine variable Wochenstundenzahl in Relation zur jeweiligen regelmäßigen Wochenstundenzahl einer vollbeschäftigten Lehrkraft zugrunde. Ihre Unterrichtsverpflichtung habe stets die Hälfte des Pflichtdeputats eines Vollbeschäftigten betragen sollen.
Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts betrifft die vom beklagten Land für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verwendeten Musterverträge. Deren Auslegung unterliegt daher der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat - 9 AZR 97/04 - AP BGB § 157 Nr. 33 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 14). Dem steht nicht entgegen, dass die Vertragsformulare nicht in jeder Hinsicht gleich ausgefüllt worden sind. Es sind lediglich die individuellen Daten der Lehrkräfte sowie Beginn und Ende der Altersteilzeit und die Festlegung von Arbeits- und Freistellungsphase eingefügt. Soweit teils die zu leistenden Unterrichtsstunden in absoluter Zahl, teils mit Angabe einer Bezugsgröße und teils überhaupt nicht aufgenommen worden sind, macht das die Verträge daher nicht zu atypischen Verträgen, deren Auslegung einer nur eingeschränkten Rechtskontrolle unterliegt. Allen Änderungsverträgen ist gemeinsam, dass sie auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des TV ATZ geschlossen wurden. Die Anwendung der Bestimmungen des TV ATZ ist stets zusätzlich in § 3 des Vertrages vereinbart. Die Unterschiede beschränken sich auf fallbezogene Konkretisierungen.
bb) Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dem wird die Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Die von ihm bestätigte Auslegung der klagenden Parteien ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Änderungsverträge noch ist sie mit der Konzeption der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über Altersteilzeit und deren Zweck vereinbar.
Auszugehen ist von dem Bestreben der Parteien, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu begründen, das den gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen entspricht. Das ergibt sich aus dem in den Verträgen ausdrücklich als Grundlage genannten Altersteilzeitgesetz und dem hierzu vereinbarten Tarifvertrag. Insbesondere sollten die Verträge die sozialrechtlichen Anforderungen an Altersteilzeit erfüllen. Andernfalls wären die sozialrechtlichen Begünstigungen nicht gewährleistet.
(1) Die in den Änderungsverträgen des Klägers zu 3) und der Klägerin zu 4) in § 2 aufgenommenen Daten sind unmissverständlich. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt 13,5 bzw. 12,25 Stunden. Nach allgemeinem Verständnis heißt das, dass die in Wochenunterrichtsstunden ausgedrückte Arbeitszeit für die gesamte Dauer der Altersteilzeit auf dieses Zeitmaß festgelegt ist. Der Klammerzusatz "Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 TV ATZ", auf den sich das Landesarbeitsgericht vorrangig stützt, besagt nichts anderes. Derartige Zusätze fassen üblicherweise nur das zusammen, was vor der Klammer steht. Im Mustervertrag des beklagten Landes verdeutlicht er die Berechnungsgrundlage. Die in Zahlen ausgewiesenen Wochenstunden sind jeweils die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit.
Soweit in den Verträgen nicht ausdrücklich die von der Lehrkraft während der Altersteilzeit wöchentlich zu leistende feste Stundenzahl genannt wird, ergibt sich die Festschreibung auf die Hälfte ihrer bisherigen Wochenstunden aus der Bezugnahme auf die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit.
(2) Die Festlegung des Umfangs der zu leistenden Arbeit steht bei der Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht im Belieben der Parteien. Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit staatlich nur gefördert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch hinsichtlich der für den Arbeitnehmer mit Altersteilzeit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen, bestehend aus der Berücksichtigung der vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ zusätzlich abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge und dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente nach Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Sämtliche Leistungen hängen davon ab, dass die Altersteilzeitvereinbarung die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG erfüllt (vgl. Senat - 9 AZR 401/02 - BAGE 109, 294).
Nach dieser Vorschrift gehören Arbeitnehmer ua. nur zum begünstigten Personenkreis, wenn sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG als auch der ihm nachgebildete § 3 Abs. 1 TV ATZ verlangen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit. Das verdeutlichen die Vorschriften beider Regelungswerke.
(2.1) Anknüpfend an die Gesetzesbestimmung beträgt nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit. Der Begriff "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" wird in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ in Anlehnung an § 6 Abs. 2 AltTZG definiert. Zugrunde zu legen ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Vereinbart iSd. Vorschriften ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Haben die Arbeitsvertragsparteien keine individuelle Absprache getroffen, sondern unter Bezugnahme auf eine kollektivrechtliche Regelung eine Beschäftigung in Vollzeit vereinbart, so ist die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die dort als regelmäßige Arbeitszeit bezeichnet ist (Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 3. Aufl. S. 39).
Dasselbe Bild zeichnen die detaillierten Vorgaben, welche Arbeitszeit als "tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit" zugrunde zu legen ist, wenn ein Tarifvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit, für Teile eines Jahres eine unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeit oder Ober- und Untergrenzen für die Arbeitszeit vorsieht oder wenn es überhaupt an einer tariflichen Arbeitszeitregelung fehlt (§ 6 Abs. 3 AltTZG in der bis geltenden Fassung). Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ/§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Sie kann auf eine volle Stunde aufgerundet werden. Die sich daraus ergebende Arbeitszeit ist auf die Gesamtdauer der Altersteilzeit zu verteilen, wie sich ua. aus § 3 Abs. 2 TV ATZ ergibt. Ermittelt, halbiert, gerundet und verteilt werden können jedoch nur konkrete und nicht variable Arbeitszeiten.
(2.2) Auch das mit Altersteilzeit verfolgte Ziel sowie die Einbettung der Altersteilzeit in das System der Rentenversicherung und der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit stützen die Auslegung des beklagten Landes.
Altersteilzeit wird aus beschäftigungspolitischen Gründen staatlich gefördert (vgl. Senat - 9 AZR 710/00 - BAGE 102, 225). Der Arbeitgeber hat bei Wiederbesetzung des frei werdenden Arbeitsplatzes gegen die Bundesagentur für Arbeit Anspruch auf Förderleistungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 iVm. § 4 AltTZG). Der Arbeitnehmer erhält neben der steuerfreien Aufstockung weitere Vergünstigungen in der Rentenversicherung. Er erwirbt Anspruch auf Altersrente wegen Altersteilzeit nach § 237 SGB VI. Die vom Arbeitgeber zusätzlich an den Rentenversicherungsträger entrichteten Beiträge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG/§ 5 Abs. 4 TV ATZ) bewirken, dass die Anwartschaften aus der Altersteilzeit kaum hinter Anwartschaften aus einer Beschäftigung in Vollzeit oder einer bisherigen Teilzeit zurückbleiben (Rittweger in Rittweger/ Petri/Schweikert Altersteilzeit 2. Aufl. § 3 ATG Rn. 52). Die Belastung der Beitragszahler und der Allgemeinheit mit diesen Kosten ist nur gerechtfertigt, wenn das arbeitsmarktpolitische Ziel nicht gefährdet wird. Die Berücksichtigung einer Erhöhung der Arbeitszeit während der laufenden Altersteilzeit auf Grund kollektiven Rechts wäre kontraproduktiv. Der Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers würde durch bereits in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer statt durch Beschäftigungssuchende gedeckt. Auch die Tarifvertragsparteien verfolgen nach der Präambel zum TV ATZ das Ziel, mit Hilfe der Altersteilzeit vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen.
(3) Die mögliche Erwartung der Kläger und Klägerinnen, sie erlitten während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit keine Entgeltminderung, ist nur begrenzt geschützt. Richtet sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen, stehen dessen Bedingungen ebenso wie die der Arbeitnehmer im "Normalarbeitsverhältnis" unter dem immanenten Vorbehalt einer Änderung (st. Rspr., vgl. - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 20 = EzA BGB § 315 Nr. 45).
2. Ein Anspruch der Kläger und Klägerinnen auf ungekürztes Teilzeitentgelt ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
a) Dass das beklagte Land den am bereits in Altersteilzeit befindlichen angestellten Lehrkräften keine Erhöhung der Anzahl der vereinbarten wöchentlichen Unterrichtsstunden angeboten hat, ist im Hinblick auf die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht zu beanstanden. Zu Recht beruft sich das beklagte Land darauf, es habe die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Altersteilzeit nicht gefährden wollen.
b) Nichts anderes gilt gegenüber der Personengruppe der Beamten, die sich am in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befanden und die deshalb nach Art. 7 § 8 der Übergangsvorschriften des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften von der Pflichtstundenerhöhung erfasst werden. Diese erleiden damit im Gegensatz zu den Klägern und Klägerinnen keine Besoldungsminderung, müssen dafür allerdings zwingend wöchentlich mehr Unterricht erteilen. Ob das allein die Vergleichbarkeit ausschließt, kann dahinstehen. Beamte gehören nicht zu dem begünstigten Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Das beklagte Land ist bei der Ausgestaltung ihrer Altersteilzeit nicht an die zwingenden Vorgaben dieses Gesetzes gebunden. Im Gegenzug trägt es die mit der Altersteilzeit von Beamten verbundenen Kosten, insbesondere auch die Versorgungslasten, allein (vgl. dazu OVG NRW - 6 A 3962/02 - NVwZ-RR 2005, 53).
c) Im Verhältnis zu den Angestellten, die sich am bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befanden, rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung, bezogen auf die Arbeitsphase, aus der mit Wirkung zu diesem Tag eingetretene Erhöhung der Pflichtstundenzahl.
II. Die Kläger und Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass für die restliche Laufzeit der Arbeitphase und der zeitlich entsprechenden Freistellungsphase die Aufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ (Mindestnettobetrag) ungeachtet der Pflichtstundenerhöhung auf der Grundlage des Entgelts einer vollbeschäftigten Lehrkraft bemessen wird. Das ergibt die Auslegung der hierfür maßgeblichen Vorschriften.
1. Zur Ermittlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Aufstockung bedarf es einer Vergleichsberechnung. Die nach § 4 Abs. 1 TV ATZ zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ um 20 % aufzustocken (Aufstockungsbetrag). Die sich aus der Addition des Teilzeitnettobetrags mit dem Aufstockungsbetrag ergebende Summe muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Der jeweils höhere Betrag ist dann an den Arbeitnehmer zu zahlen. Diese Regelungen sind § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG nachgebildet.
2. Der für den Mindestnettobetrag maßgebliche Begriff "bisheriges Arbeitsentgelt" wird in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ definiert. Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen "das ... Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte". In der Vorschrift wird damit zwischen den beiden für die Bemessung von Entgelt typischen Faktoren Geld und Zeit unterschieden. Dabei bezieht sich nach der Rechtsprechung des Senats das Arbeitsentgelt (der Geldfaktor) auf das Entgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte, während der Zeitfaktor vergangenheitsbezogen ist. Er betrifft die Feststellung der vor Beginn der Altersteilzeit geltenden Arbeitszeit ( - 9 AZR 554/02 - BA-GE 107, 248). Daran ist festzuhalten.
a) Die Auslegung des Senats beruht auf der ausdrücklichen Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ auf § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ. Diese Vorschrift schließt damit nicht nur die Vereinbarung einer variablen Arbeitszeit für die Dauer der Altersteilzeit aus. Durch die Bezugnahme ist zugleich festgelegt, dass der Mindestnettobetrag sich an der früheren Arbeitszeit orientiert und Änderungen der zugrunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeit eintreten, unberührt lässt. Das gilt für Erhöhungen und Verringerungen gleichermaßen. Der Zeitfaktor wird insoweit festgeschrieben. Spätere Änderungen der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit bleiben unberücksichtigt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Januar 2006 Teil VI - Altersteilzeit-TV Erl. 14.1 S. 592b). Für die tarifliche Regelung gilt insoweit nichts anderes als für die Ermittlung der bisherigen Arbeitszeit nach § 6 AltTZG (vgl. Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 6 ATG Rn. 12).
b) Der Entstehungsgeschichte der Tarifvorschrift ist nichts anderes zu entnehmen.
aa) Nach § 5 Abs. 2 TV ATZ idF vom / musste der Aufstockungsbetrag so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 vH des Nettobetrags des ihm bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgelts erhielt. Als Vollzeitarbeitsentgelt war anzusetzen das Arbeitsentgelt, das er ohne Reduzierung der Arbeitszeit im Rahmen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erzielt hätte. Die Bezugnahme auf "Vollzeitarbeitsentgelt" und auf die tarifliche regelmäßige Wochenarbeitszeit erklärt sich aus der damaligen Rechtslage, nach der Altersteilzeit nur für Vollbeschäftigte gesetzlich gefördert wurde. Teilzeitbeschäftigte wurden erst im Zuge der zum erfolgten Öffnung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom (BGBl. I S. 2494) durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom mit Wirkung zum in den tariflichen Geltungsbereich einbezogen. Das führte ua. zu der Änderung des § 3 Abs. 1 TV ATZ sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV ATZ und der teilweisen wortgleichen Übernahme der gesetzlichen Begriffsbestimmungen. Dass die Verwendung des Begriffs "bisheriges Arbeitsentgelt" statt "Vollzeitarbeitsentgelt" möglicherweise missverständlich sei, wurde bereits vom Bundesrat bemängelt. Er schlug (erfolglos) vor, ihn durch den Begriff "volles Arbeitsentgelt" zu ersetzen (Senat - 9 AZR 554/02 - BAGE 107, 248). Die Aussage des Senats, die Änderung habe keine andere Berechnung der Aufstockungsleistungen bewirkt, bezieht sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allein auf den Geldfaktor und nicht auf die zugrunde zu legende Arbeitszeit.
bb) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ursprünglichen Fassung des AltTZG heißt es, die Aufstockung müsse so hoch sein, dass der Arbeitnehmer mindestens 70 % des Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte (BT-Drucks. 13/4336 S. 18). Daraus könnte geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die berufliche Entwicklung des Arbeitnehmers fiktiv nachzeichnen wollen mit der Folge, dass Erhöhungen oder Verringerungen der tariflichen Arbeitszeit sich auf die Bemessung des Mindestnettobetrags nicht ausgewirkt hätten und deshalb auch bei Anwendung des AltTZG idF vom und des TV ATZ idF vom zu berücksichtigen seien. Gegen dieses Verständnis spricht bereits die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den Kreis der begünstigten Personen iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG. Die Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung sind vielgestaltig. Das gilt auch für den Umfang der vereinbarten Teilzeitarbeit. Ein Maßstab, an dem sich ihre berufliche Entwicklung nachzeichnen ließe, fehlt. Andererseits hätte der Gesetzgeber die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wegen des vermutlich hohen Frauenanteils von einer fiktiven Nachzeichnung kaum ohne Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ausnehmen können. Hinzu kommt, dass die Annahme, jeder Vollbeschäftigte hätte ohne die Inanspruchnahme von Altersteilzeit seine Vollbeschäftigung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beibehalten, eine schlichte Unterstellung wäre. Selbst wenn gleichwohl die gesetzgeberische Absicht an einer Fortschreibung des Zeitfaktors bestanden haben sollte, so ist sie jedenfalls nicht Inhalt des Gesetzes geworden.
III. Die Klage ist dagegen begründet, soweit die Kläger und Klägerinnen die Bemessung des Mindestnettobetrags nach dem Gehalt vergleichbarer vollbeschäftigter Lehrer für die Zeit vom jeweiligen Beginn der Freistellung bis zum Ablauf der durch die Vorleistung bis abgedeckten Monate verlangen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase Anspruch auf die durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase erworbenen Entgeltansprüche. Diese sind zeitversetzt "spiegelbildlich" zu bemessen ( - 9 AZR 352/02 - BAGE 106, 353; zuletzt - 9 AZR 449/04 - NZA 2006, 506, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dem entspricht die vom beklagten Land vorgetragene Handhabung. Soweit die Kläger und Klägerinnen bis zum mit voller Stundenzahl gearbeitet haben, erhalten sie in der Freistellung für einen gleich langen Zeitraum Arbeitsentgelt in Höhe der hälftigen Vergütung (§ 4 TV ATZ). Danach bemisst sich auch die Aufstockung des § 5 Abs. 1 TV ATZ von 20 %.
2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist für diesen Zeitraum jedoch auch der Mindestnettobetrag nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers zu bemessen.
a) Grundsätzlich ist zwischen dem für die tatsächlich geleistete Arbeit geschuldeten Entgelt und der Aufstockung zu unterscheiden. Die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers stehen nicht im unmittelbaren Austauschverhältnis: Arbeit gegen Lohn. Sie sollen ua. den Arbeitnehmer motivieren, seinen Arbeitsplatz vorzeitig frei zu machen. Mit Hilfe der Arbeitgeberleistungen erhält er über das Teilzeitentgelt hinaus die finanziellen Mittel, die einen Übergang in den gleitenden Ruhestand attraktiv machen und gleichzeitig in etwa seinen bisherigen Lebensstandard sichern (vgl. Senat - 9 AZR 146/03 - BAGE 108, 94). Sie orientieren sich deshalb nicht allein an der Höhe des Arbeitsverdienstes, sondern dienen der Durchsetzung dieser Ziele. Sie sind gleichwohl Entgelt iSv. §§ 611, 612 BGB, teilen deshalb auch das rechtliche Schicksal des Vergütungsanspruchs in der Insolvenz (vgl. Senat - 9 AZR 647/03 - AP InsO § 55 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 29, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; - AP InsO § 55 Nr. 9 = EzA InsO § 209 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) und sind gleichfalls "spiegelbildlich" nach dem Entgelt zu bemessen, das der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase zu beanspruchen hatte. Das entspricht dem Grundsatz, dass die Altersteilzeitvergütung im Blockmodell während der Arbeitsphase und der Freistellungsphase nach denselben Merkmalen zu berechnen ist (Rittweger in Rittweger/Petri/Schweikert § 3 ATG Rn. 20).
b) Diese Bemessung gebietet außerdem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
aa) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Er wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt (vgl. - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79). Gegenstand der Prüfung ist, ob die vom Arbeitgeber gehandhabte unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.
bb) Das beklagte Land behandelt die Gruppe der Lehrer, die sich am bereits in der Freistellungsphase befanden anders als die Gruppe der Kläger und Klägerinnen, die zu diesem Stichtag noch tatsächlich arbeitete. Bei der erstgenannten Gruppe sieht das beklagte Land davon ab, die Pflichtstundenerhöhung zu berücksichtigen. Sie ist "ohne Belang", wie es in § 8 der Überleitungsvorschriften zum Zehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften heißt. Der Senat versteht dies dahin gehend, dass das beklagte Land auch den Mindestnettobetrag bei diesen Lehrkräften nach den Bezügen eines vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrers bemisst. Bei der Gruppe der Kläger und Klägerinnen orientieren sich zwar das Arbeitsentgelt und der Aufstockungsbetrag des § 5 Abs. 1 TV ATZ an der bis geltenden Unterrichtsstundenzahl, nicht aber der Mindestnettobetrag. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Beide Lehrergruppen erbringen bei dem vereinbarten Blockmodell Vorleistungen. Die ihnen hierfür insgesamt zustehende Altersteilzeitvergütung wird während der Freistellungsphase ausgezahlt. Der Stichtag ist insoweit nur von Bedeutung, als er für die Gruppe der Kläger und Klägerinnen die Minderung des Entgelts und der Aufstockung rechtfertigt. Eine unterschiedliche Behandlung der bis dahin bereits erbrachten Vorleistungen deckt er nicht ab. Die Leistungen beider Lehrergruppen unterscheiden sich insoweit nicht.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO unter Berücksichtigung der restlichen Laufzeit der Arbeitsphasen der klagenden Parteien ab innerhalb des für die Wertbemessung maßgeblichen Dreijahreszeitraums.
Fundstelle(n):
BAAAB-94987
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein