Gesetze: BGB § 615
; BGB § 323
; BGB § 297
; BGB § 295
; BGB § 276
; SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S 1421) § 14 Abs. 2
; SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S 1421) § 14 Abs. 3
; SchwbG in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom (BGBl. I S 1394) § 14 Abs. 3
Leitsatz
1. Ist ein Schwerbehinderter oder ein Gleichgestellter außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, so gerät der Arbeitgeber nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug.
2. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2001 S. 1854 Nr. 36 DB 2001 S. 1944 Nr. 36 UAAAB-94959